BGH, Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR 189/09 – veröffentlicht in Pressemitteilung Nr. 127/2011 vom 13.07.2011

Entscheidung
Der Kläger ist Pächter einer Gaststätte, in der nach Einführung des Nichtrauchergesetzes im Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2008 nicht mehr geraucht werden durfte. Dies hatte nach Angaben des Pächters erhebliche Umsatzrückgänge zur Folge. Er forderte daraufhin vom Verpächter/Beklagten die Errichtung eines den Anforderungen des Nichtrauchergesetzes entsprechenden Raucherbereichs. Die Umbaumaßnahmen wurden von dem Verpächter/Beklagten abgelehnt, woraufhin der Kläger vom Beklagten Schadensersatz verlangt. Dies hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Zur Begründung führt er aus, dass die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache beruhe, sondern sich allein auf die Art und Weise der Betriebsführung des Pächters beziehe. Die Folgen des gesetzlichen Rauchverbots betreffen daher allein das wirtschaftliche Risiko des Pächters. Aufgrund der damit fehlenden Mangelhaftigkeit des Pachtgegenstandes war der Verpächter auch nicht verpflichtet, auf Verlangen des Pächters Umbaumaßnahmen durchzuführen und einen gesetzlich zulässigen Raucherraum zu schaffen.

Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft zwar das Land Rheinland-Pfalz. Sie gilt analog jedoch auch für alle anderen Bundesländer, in denen Nichtrauchergesetze eingeführt wurden. Die Auswirkungen des Nichtraucherschutzes betreffen demnach ausschließlich den Pächter und stellen keinen Mangel des Pachtgegenstandes dar.