Neben unserem Schwerpunkt Bau- und Planungsrecht bieten wir Ihnen eine umfassende Beratung und Vertretung in allen damit in Verbindung stehenden Gebieten des Verwaltungsrechts, um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und rechtssichere Realisierung Ihres Projektes zu schaffen.
Zu unseren Mandanten zählen sowohl private Investoren, Projektentwickler und Bauträger als auch Behörden und Kommunen. Dies hilft uns, die Interessenge- flechte zu verstehen und damit erfolgversprechende Lösungen zu entwickeln, die für alle Seiten akzeptabel sind.
Und wenn es um Infrastrukturvorhaben oder Großprojekte geht, wie z.B. die Reali- sierung von Straßenbauvorhaben oder den Neubau oder die Erweiterung von Schienenwegen, stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Projekterfahrung zur Verfügung. Wir beraten und begleiten den Vorhabenträger oder die Genehmigungs- bzw. Anhörungsbehörde sowohl im Raumordnungs- als auch im Planfeststellungs- verfahren inklusive Erörterungsterminen.
Was ist öffentliches Baurecht?
Das öffentliche Baurecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit von bau- lichen Anlagen, ihre Errichtung, Nutzung, Änderung, Beseitigung und ihre notwendige Beschaffenheit sowie die Ordnung und Grenzen der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens im Verhältnis zu den staatlichen Baubehörden regeln. Die Rechtsvorschrif- ten sind in erster Linie im Baugesetzbuch (BauGB) und in den darauf aufbauenden Vorschriften sowie den Bauordnungen der Länder festgelegt.
Zum Bauplanungsrecht gehören neben der so genannten Fachplanung insbesondere das gemeindliche Planungsrecht (Bauleitplanung) sowie die Regelungen zur planungs- rechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben. Das Planungsrecht selbst bildet einen wesent- lichen Bestandteil des bundesrechtlichen Städtebaurechts, das wiederum weitere Be- reiche wie Bodenordnung (Umlegung, Grenzregelung), Enteignung, Erschließung sowie das besondere Städtebaurecht mit Sanierung, Entwicklungsmaßnahmen, Erhaltungs- satzung und den städtebaulichen Geboten umfasst.
Demgegenüber regeln die Bauordnungen der Länder die Ausführung der baulichen An- lage auf dem betreffenden Grundstück (z.B. Beschaffenheitsanforderungen an Baupro- dukte, Regelungen zur Bauausführung und -gestaltung) sowie das Genehmigungsver- fahren.
Neben diesen Gesetzen existieren sowohl bundesrechtlich wie auch landesrechtlich eine Reihe anderer Rechtsvorschriften, die gleichfalls teilweise für das öffentliche Baurecht bedeutsame Bestimmungen enthalten (z.B. Immissions- und Naturschutzrecht, Boden- schutz- und Altlastenrecht, Wasserrecht, Denkmalschutzrecht).
Bei Streitigkeiten, die vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden, geht es meist um die Durchsetzung von Baugenehmigungen oder Bauvoranfragen, öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten oder baubehördliche Ordnungsverfügungen (Nutzungs- untersagung, Abriss etc.) sowie Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne.