VGH Mannheim, Urteil vom 26.09.2008 – 2 S 1500/06 – veröffentlicht in NZM 2009, 286

Entscheidung
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren durch die Beklagte. Sie sind Wohnungseigentümer eines Grundstücks, das insgesamt aus drei Teileigentumsanteilen besteht. Der dritte Teileigentumsanteil war von einer weiteren Teileigentümerin gewerblich als Gaststätte genutzt worden, wofür diese bei der Beklagten eine zusätzliche Restmülltonne beantragt hatte. Als die Beklagte die hierfür anfallenden Abfallgebühren bei der Teileigentümerin nicht mehr eintreiben konnte, zog sie hierfür die beiden weiteren Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner heran. Grundlage hierfür war ihre Abfallgebührensatzung aus dem Jahr 2000, nach der Gebührenschuldner die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke sind, wobei mehrere Eigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner haften und bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Grundstückseigentümer ist. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht zunächst Erfolg, auf die Berufung der Beklagten hin wies der VGH Mannheim die Klage jedoch ab. Das Gericht führte aus, dass die Beklagte die Kläger als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für die Kosten der Entsorgung des gesamten auf dem Grundstücks anfallenden Abfalls und damit auch für die Kosten der Entsorgung der streitgegenständlichen Restmülltonne in Anspruch nehmen durfte. 

Zu Recht!

Nach der nicht zu beanstandenden Gebührensatzung der Beklagten haften auch Wohnungs- und Teileigentümer eines Grundstücks gesamtschuldnerisch. Damit soll jeder der einzelnen Wohnungseigentümer für die gesamten Gebühren des Grundstücks haften und nicht lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil. Dem steht nach der Rechtsprechung des VGH nicht die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH entgegen. Die gesamtschuldnerische Haftung sei nicht zu beanstanden, da es sich bei den Abfallgebühren um grundstücksbezogene, d. h. Grundbesitzabgaben handele. Nach § 4 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten sind in erster Linie die Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle zu überlassen. Daher sei nicht das Wohnungseigentum, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen. Der Heranziehung stehe auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Restmülltonne allein von einer Teileigentümerin beantragt worden sei, da ihr Antrag den Miteigentümern zugerechnet werde. Denn die Grundstückseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft.

Praxishinweis
Hinsichtlich der Kostenaufteilung im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander kommt es nicht selten gerade aus dem Grunde zu Streit, als die Inanspruchnahme solcher Versorgungsleistungen, für die öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben werden, deutlich voneinander abweichen können. Der VGH Mannheim verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass zwischen grundstücksbezogenen und wohnungsbezogenen öffentlichen Abgaben zu unterscheiden ist und stellt klar, dass Abfallgebühren stets grundstücksbezogen sind. Dies folge aus einem wesentlichen Grundsatz der Abfallüberlassungspflicht, die sicherstellen soll, dass der gesamte auf dem Grundstück anfallende Abfall erfasst werde und nicht nur der aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Da eine interne Regelung zwischen den Wohnungseigentümern vorliegend die Haftung nicht ausschließen könnte, bietet es sich insofern an, den von den einzelnen Wohnungseigentümern zu leistenden Vorschuss eher großzügig zu bemessen und Überschüsse auszukehren.