BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 4 C 21.07 –nicht veröffentlicht

Entscheidung
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Der B-Plan setzt für das Grundstück ein Mischgebiet fest. Die Klägerin beabsichtigte, auf diesem Grundstück einen Selbstbedienungsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 650 m² und 20 Parkplätzen zu errichten und beantragte zu diesem Zweck bei dem beklagten Bauamt einen Bauvorbescheid. Damit wollte die Klägerin geklärt wissen, ob der geplante Einkaufsmarkt baurechtlich und städtebaulich genehmigungsfähig sei. Das beklagte Bauamt setzte daraufhin die Entscheidung über die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens aus. Es wies darauf hin, dass der Rat der Stadt die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans mit dem Ziel eines Einzelhandelsausschlusses im Änderungsbereich beschlossen habe. Die Stadt beschloss die Änderung des streitigen Bebauungsplans und setzte fest, dass in den Mischgebieten des

B-Planbereichs Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, nicht zulässig sind. Ausnahmsweise ließ die Stadt im Geltungsbereich des B-Plans Verkaufsstellen im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder Gewerbebetrieben und lediglich untergeordneten Verkaufs- und Ausstellungsflächen zu. Die daraufhin erhobene Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides blieb ohne Erfolg.

Zu Recht!
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die bereits vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertretene Auffassung, dass sich mit dem Ziel einer Stärkung der Ortszentren der Einzelhandelsausschluss städtebaulich begründen ließ. Ausgeschlossen werden durften danach solche Einzelhandelsnutzungen, die im Ortszentrum bislang nicht oder kaum vorhanden waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt mit dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss die sachlichen Grenzen für ein Konzept der Zentrenstärkung überschritten hätte, sah das Bundesverwaltungsgericht nicht. Es entschied vielmehr, dass es einer Gemeinde auf der Grundlage eines schlüssigen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts grundsätzlich gestattet sei, Nutzungsarten, die in Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen. Der Schutz eines Ortsteilzentrums vor Einzelhandelsansiedlungen an nicht integrierten Standorten sei ein legitimes Ziel der städtebaulichen Planung.

Praxishinweis
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Begründung unter anderem auch auf den mit der BauGB-Novelle 2007 eingeführten Planungsgrundsatz der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) hingewiesen. Die in dieser Neuregelung zum Ausdruck kommende hohe städtebauliche Bedeutung der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicherung einer wohnortnahen Versorgung hat, wie die Entscheidung verdeutlicht, erhebliche Auswirkungen auf die geplante Ansiedlung von bestimmten Nutzungen. Dabei kommt es nach dem Urteil im Einzelnen darauf an, ob die Art der geplanten Nutzung bereits im Stadtteilzentrum enthalten ist. Sind die zentralen Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden somit bereits ausreichend versorgt – beispielsweise mit Selbstbedienungsmärkten – dürfte die Neuerrichtung einer solchen Nutzung auch in zentrenfernen Bereichen von Städten zulässig sein. Eine Nutzung, die zur weiteren Schwächung des Zentrums führt, dürfte nach dem Urteil hingegen nicht mehr zulässig sein.