OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008 – 22 U 86/08 – veröffentlicht in IBR-online, Werkstatt-Beitrag vom 27.07.2009

Entscheidung
Ein Generalunternehmer beauftragte einen Subunternehmer mit der Ausführung von Abbruch- und Bauarbeiten zu einem Pauschalpreis. Der Auftraggeber nahm die Leistungen förmlich ab, behielt sich aber Rechte wegen im Protokoll aufgelisteter Mängel vor. Die Protokollmängel wurden beseitigt; streitig ist, von wem. Der Auftragnehmer stellte seine Schlussrechnung. Der Auftraggeber zog Kosten für die Mangelbeseitigung ab und behauptete eine Überzahlung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer erhob Vergütungsklage im Urkundenprozess. Das Landgericht hat der Urkundsklage teilweise stattgegeben.

Das OLG Düsseldorf hat auf die Berufung des Auftraggebers die Vergütungsklage insgesamt als im Urkundsprozess unstatthaft abgewiesen. Zur Statthaftigkeit der Werklohnklage im Urkundenprozess müssten grundsätzlich der Vertragsabschluss sowie die Fälligkeit und Höhe des Vergütungsanspruchs durch Urkunden bewiesen werden können. Der Auftragnehmer habe jedoch nicht die Höhe des Vergütungsanspruchs durch Urkunden nachgewiesen.

Die Vorlage der Schlussrechnung sei hierfür nicht ausreichend, denn diese stelle nur eine einseitige Erklärung des Auftragnehmers dar und beweise nicht die Vergütungshöhe. Die von dem Auftraggeber vorgenommene Rechnungsprüfung stelle kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Darüber hinaus habe der Auftragnehmer nicht bewiesen, dass er die Protokollmängel selbst beseitigt habe. Der Auftraggeber könne sich auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB berufen. Der Auftragnehmer trage infolge des Mangelvorbehalts die Beweislast dafür, dass er die Protokollmängel beseitigt habe und der Auftraggeber ihm keine Mangelbeseitigungskosten entgegenhalten könne. Diesen Beweis könne der Auftragnehmer nicht mit Urkunden führen.

Praxishinweis
Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Infolge des Mängelvorbehalts im Abnahmeprotokoll trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Beseitigung der Protokollmängel. Wenn er diese nicht mit Urkunden belegen kann, ist der Urkundenprozess unstatthaft.