OLG München, Urteil vom 02.07.2009 – 29 U 4218/08 – veröffentlicht in IBR 2009, 586

Entscheidung
Der Kläger ist Architekt. Er hatte sich 1991 an einem Realisierungswettbewerb für ein Museumsareal in München beteiligt, welcher vom Freistaat Bayern ausgelobt worden war. Dem Wettbewerb lagen die  Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens in der seinerzeit geltenden Fassung (GRW 1977) zugrunde. In den Wettbewerbsbedingungen war geregelt, dass der auslobende Freistaat Bayern beabsichtigt, einen Preisträger mindestens bis Leistungsphase 5 zu beauftragen, wenn die Aufgabe realisiert wird und die Empfehlungen des Preisgerichts nicht entgegenstehen. 

Der Kläger erhielt für seinen Wettbewerbsentwurf, der ein Hauptgebäude (die Pinakothek der Moderne) und drei Randbebauungen umfasste, den ersten Preis.

Der Freistaat Bayern betraute den Architekten mit den Leistungen für den ersten Bauabschnitt (Pinakothek der Moderne). Die Randbebauungen (zweiter Bauabschnitt) wurden jedoch nicht errichtet. Nachdem die Eheleute B. an den Freistaat Bayern bezüglich eines Museums für ihre Sammlung herangetreten waren, lobte der Freistaat Bayern im Jahre 2002 einen weiteren Architekturwettbewerb für einen Museumsbau auf dem Areal aus, welches Gegenstand des ersten Wettbewerbs gewesen war. Auch an diesem Wettbewerb nahm der Kläger teil, sein Entwurf setzte sich jedoch nicht durch. Der im zweiten Wettbewerb prämierte Entwurf wurde sodann realisiert.

Der Kläger macht gegenüber dem Freistaat Bayern Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 1,23 Mio. € geltend, da seiner Auffassung nach der Freistaat durch die Errichtung des neuen Museums durch einen anderen Architekten seine ihm gegenüber aus dem ersten Architektenwettbewerb bestehende Verpflichtung zur Beauftragung verletzt habe. Zudem würde die von ihm erstellte Gesamtkonzeption der verschiedenen Bauten durch den neuen Museumsbau entstellt und sein Urheberrecht dadurch verletzt.

Landgericht und Oberlandesgericht München sehen dies nicht so und weisen die Schadensersatzklage vollumfänglich ab.

Zwar hat der Freistaat Bayern mit der Auslobung nicht lediglich unverbindlich seine Absicht erklärt, einem Preisträger Architekturleistungen zu übertragen, wenn – neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen – die Aufgabe realisiert wird, sondern sich im Wege eines einseitigen Rechtsgeschäfts sogar verbindlich dazu verpflichtet. Die in den Wettbewerbsbedingungen gewählte Formulierung „beabsichtigt“ bringe allerdings bereits eine Abschwächung und Einschränkung der eingegangenen rechtlichen Bindung zum Ausdruck, welche dazu führe, dass der Auslober bei Vorliegen eines triftigen Grundes von seiner Pflicht zur Zusage entbunden ist.
Hierzu reicht es aus, dass hinreichende sachliche Gründe vorliegen, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Auslober an dieser Verpflichtungserklärung festzuhalten.

Einen solchen sachlichen Grund sah das OLG München für gegeben. Ein genereller Anspruch des Klägers auf Beauftragung für jede Art von Bauprojekt auf dem Wettbewerbsgelände unabhängig von dem preisgekrönten Entwurf könne den Wettbewerbsbedingungen nicht entnommen werden. Der Entwurf des Klägers aber sah an dieser Stelle gerade keinen Museumsbau – wie jetzt realisiert – vor, sondern die Randgebäude. Diese vom Kläger geplanten Randgebäude aber wurden infolge des zweiten Museumsbaus nicht realisiert, so dass sich der Freistaat Bayern als Auslober insoweit von seiner Verpflichtung aus dem ersten Wettbewerb lösen konnte.

Auch eine Urheberrechtsverletzung sah das OLG München für nicht gegeben an.

Praxishinweis
Deutlich wird, dass Auslober grundsätzlich davon ausgehen müssen, sich mit der nach den GRW formulierten Absicht, einen Preisträger mit Planungsleistungen zu beauftragen, rechtlich zu binden. Auch wenn diese Verpflichtung durch Formulierungen wie „beabsichtigt“ abgeschwächt wird, benötigt der Auslober einen triftigen Grund, sich von der Verpflichtung zu lösen. Ob ein solcher tatsächlich vorliegt, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls.