OLG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2009 – 3 U 135/08 – veröffentlicht in IMR 2010, 96

Entscheidung
Die Parteien schlossen im Jahr 1996 einen Gewerberaummietvertrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Der Mietvertrag regelte neben einer Staffelmiete zugleich eine von der Änderung des „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte für Deutschland insgesamt“ abhängige Anpassung der Miete. Zu diesem Zeitpunkt war die Klausel nach § 3 Abs. 2 WährG zustimmungspflichtig, eine solche wurde jedoch weder bis zum Inkrafttreten der Preisklauselverordnung (PrKV) beantragt noch erteilt. Der Vermieter begehrt auf der Grundlage der Wertsicherungsklausel die Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum Januar 2004 bis März 2007.

Das OLG gibt dem Vermieter Recht. Zwar sei die Klausel bei Vertragsabschluss aufgrund der nicht erteilten Genehmigung durch die damals zuständige Landeszentralbank zunächst nicht wirksam vereinbart worden. Allerdings ist das Genehmigungserfordernis durch Inkrafttreten der Preisklauselverordnung (PrKV) im Jahr 1999 entfallen. Aufgrund dessen, dass der Vertrag für einen längeren Zeitraum als zehn Jahre geschlossen war und die Klausel eine automatische Anpassung sowohl nach oben als auch nach unten vorsah, ist sie aufgrund der Vorschriften der §§ 8, 4 Abs. 1 PrKV als wirksam zu betrachten. Daran ändert sich auch mit Einführung des Preisklauselgesetzes (PrKG) zum 14.09.2007 nichts.

Praxishinweis
Durch die Entscheidung wird klargestellt, dass auch ältere, ehemals ungenehmigte Wertsicherungsklauseln dann nicht unwirksam sind, wenn sie den Erfordernissen der nachfolgend in Kraft getretenen PrKV entsprechen. Tritt danach die sogenannte Genehmigungsfiktion ein, gilt diese auch mit Inkrafttreten des PrKG fort. 

Die Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel ist nunmehr zunächst gerichtlich festzustellen; bis dahin bleibt sie und damit die darauf basierende Mietanpassung wirksam.