BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 – 4 BN 48.09 – nicht veröffentlicht

Die beklagte Gemeinde hatte in einem Bebauungsplan ein Sondergebiet „Gebiet für Fremdenverkehr – § 11 BauNVO“ festgesetzt, das die bauplanungsrechtliche Grundlage zur Verwirklichung mehrer Hotelanlagen und weiterer Bebauungen schaffen sollte. Unter anderem setzte der Bebauungsplan öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (Fußweg und verkehrsberuhigter Bereich) sowie zur Lärmminderung einen sogenannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel fest, ohne aber die Berechnungsmethode für diesen Schallleistungspegel festzulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Bebauungsplans wurde dieser im Wege der Normenkontrollklage von einer Nachbarin des Baugebiets angegriffen. In der mündlichen Verhandlung konnte nicht geklärt werden, ob der Bebauungsplan eigenhändig vom Bürgermeister unterschrieben worden war. Zudem wurden auch weitere mögliche Mängel diskutiert. Daraufhin wurde seitens der Gemeinde zunächst ein eigenhändig unterschriebenes Exemplar des Bebauungsplans öffentlich bekannt gemacht, am Tag darauf fand zudem eine Gemeinderatssitzung statt, in der Änderungen des Bebauungsplans beschlossen wurden. Zum einen wurde eine Berechnungsmethode für den festgesetzten Schallleistungspegel nachträglich festgesetzt und zum anderen die als beruhigte Verkehrszone ausgewiesene Verkehrsfläche nun in eine öffentliche Verkehrsfläche ohne Beruhigung geändert. Der so geänderte Bebauungsplan wurde ohne erneute
Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt gemacht.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, der Bebauungsplan sei wegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers unwirksam, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht.

Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Änderung der Festsetzungen eines bereits ausgelegten Plans immer dann eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert, wenn es sich bei den Änderungen um materiell-rechtliche Änderungen handelt, die nachteilige Auswirkungen haben können. Dies sei sowohl bei der Festsetzung der Berechnungsmethode als auch bei der Änderung der Verkehrsflächen der Fall. Denn die Berechnungsmethode könne sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Anwohner auswirken. Die Änderung einer zuvor beruhigten Verkehrszone kann sich ebenfalls zu Lasten der Anwohner auswirken.

Die erneute Auslegung ist auch bei Änderungen eines Bebauungsplans im sogenannten ergänzenden Verfahren zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern erforderlich, wenn es sich nicht nur um eine klarstellende Änderung handele. Die Argumente der Gemeinde, aufgrund der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Unterlagen und Gutachten hätten die Nachbarn bereits mit der inhaltlichen Änderung rechnen müssen, ließ das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten. Die vorliegend angefertigten schalltechnischen Untersuchungen und die darin enthaltenen Ausführungen zu Berechnungsverfahren seien nicht Teil des Entwurfs der Begründung zum Bebauungsplan gewesen. Selbst wenn sich in ausgelegten Gutachten Angaben hierzu befänden, könne die Öffentlichkeit nicht erkennen, ob sich auch der Plangeber zukünftig dieser Berechnungsverfahren bedienen wolle.

Praxishinweis
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind von den Gemeinden zahlreiche Form- und Verfahrensvorschriften zu beachten, die sich schnell als „Fallstrick“ erweisen können. Der Wunsch, eine Bauleitplanung möglichst rasch und ohne langwierige Auseinandersetzungen mit Planbetroffenen in Kraft setzen zu können, führt nicht selten zur Verletzung dieser Vorschriften. Daher ist bei jeder Änderung der Festsetzungen eines Bebauungsplans genau zu prüfen, wie Planbetroffene hiervon beeinträchtigt werden. Dies gilt, wie die Rechtsprechung zeigt, auch für Änderungen, die die Gemeinde im ergänzenden Verfahren durchführt. 

Die erneute Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert zwar zunächst einen weiteren Zeitaufwand. Dieser dürfte sich aber im Vergleich zu den Auswirkungen einer späteren gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung lohnen.