OLG Celle, Urteil vom 18.03.2010 – 6 U 108/09 – veröffentlicht in IBR 2010, online

Entscheidung
Der Beklagte, ein Generalunternehmer, beauftragte den klagenden Nachunternehmer mit der Ausführung von Trockenbauarbeiten im Rahmen eines Gebäudeausbaus. Vor der Abnahme traten an den vom Auftragnehmer eingebauten Vorsatzschalen Verformungen auf. Der Auftragnehmer tauschte die Vorsatzschalen daraufhin aus. Die Ursache für die Verformungen an den Vorsatzschalen konnte nicht geklärt werden und ist zwischen den Parteien streitig geblieben. In Betracht kommt ein Fehler eines anderen Nachunternehmers, der einen Wassereinbruch verursacht hat oder die Veranlassung des Generalunternehmers, über 100 °C heißes Bitumen in das Gebäude einbringen zu lassen. Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Auftragnehmer die Verformungen selbst verursacht hat, indem er bei der Erstmontage die Oberflächentoleranzen nicht eingehalten hat. Der Auftragnehmer verlangt für den Austausch der Vorsatzschalen 34.408,92 €.

Das OLG Celle hat die Klage abgewiesen.

Da die Erteilung eines weiteren Auftrags zum Austausch der Vorsatzschalen nicht erfolgte, kommt ein werkvertraglicher Zahlungsanspruch nicht in Betracht. Auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GOA) nach den §§ 677, 683, 670 BGB scheidet aus. Voraussetzung für das Vorliegen der GOA ist, dass der Auftragnehmer „nicht sonst dazu berechtigt“ war, die Vorsatzschalen auszutauschen (§ 677 BGB). Hier war jedoch nicht auszuschließen, dass sich die Berechtigung des Auftragnehmers aus seiner Pflicht zur Nacherfüllung wegen mangelhafter Werkleistung ergab. Da dem Auftragnehmer bis zur Abnahme die Beweislast im Hinblick auf die Mangelfreiheit seiner Leistung obliegt und er gem. § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB die Gefahr für die Verschlechterung des Werks trägt, war er dazu verpflichtet, die Verschlechterung des Werks zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat auch keinen Anspruch aus § 645 BGB, da sein Werk weder infolge eines vom Generalunternehmer zu seiner Herstellung gelieferten Stoffs noch durch eine vom Generalunternehmer erteilte Ausführungsanweisung verschlechtert worden ist. Der Auftragnehmer hat letztlich auch keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB, da ihm der Beweis nicht gelungen ist, dass das Einbringen des heißen Bitumens auf Veranlassung des Generalunternehmers ursächlich für die Verschlechterung war. Letztlich ist auch bei unterstellter Mitursächlichkeit des durch einen anderen Nachunternehmer verursachten Wassereinbruchs ein Schadensersatzanspruch gegen den Generalunternehmer nicht gegeben, da sich der Generalunternehmer Pflichtverletzungen des anderen Nachunternehmers im Verhältnis zum Kläger nicht zurechnen lassen musste. Denn ein Nachunternehmer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers insoweit, als dass er verpflichtet wäre, das Werk eines anderen Nachunternehmers nicht zu beschädigen.   

Praxishinweis
Die Entscheidung ist eindeutig und zeigt, wie wichtig es für den Auftragnehmer ist, sich um eine unverzügliche Abnahme zu bemühen. Denn der Auftragnehmer schuldet ein mangelfreies Werk im Zeitpunkt der Abnahme und trägt bis dahin das Risiko einer Verschlechterung. Die Abnahme stellt eine Hauptleistungspflicht des Auftraggebers dar und darf nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen nach einer Abnahme nicht nach, so sollte der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Mit Ablauf dieser Frist gilt das Werk als abgenommen und das Risiko der Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).