In der MEK Aktuell 01/2010 hatten wir bereits angekündigt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) die Anpassung der Vergabeverordnung (VgV) in Angriff genommen hatte. Zwar hatte der Bundesrat zunächst noch Änderungswünsche, so dass sich kurzzeitig eine Verzögerung ergeben hat, aber letztlich ist die neue Vergabeverordnung am 11.06.2010 in Kraft getreten.

Die Novellierung der VgV führt zu folgenden wesentlichen Veränderungen:

  • Die neue VgV enthält jetzt den Hinweis, dass für Sektorenauftraggeber (Trinkwasser, Energieversorgung und Verkehr) die Sektorenverordnung (SektVO) zur Anwendung kommt (§ 1 Abs. 2 VgV). Der 3. und 4. Abschnitt der VOB/A und VOL/A sind damit endgültig entfallen.
  • Die neuen EU-Schwellenwerte (vgl. MEK Aktuell 01/2010) sind in die VgV übernommen worden (§ 2 VgV).
  • Der „Energieverbrauch“ kann nunmehr im Rahmen der Leistungsbeschreibung und als Zuschlagskriterium verwendet werden (§ 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 VgV).
  • Entfall des „Wettbewerblichen Dialogs“: Diese Regeln finden sich nun in den neuen Abschnitten 2 der VOB/A und VOL/A.
  • Entfall der bisherigen Regelungen der §§ 7 bis 13 VgV. Diese Regelungen, insbesondere die Vorinformationspflicht finden sich jetzt in dem GWB bzw. in der neuen SektVO.
  • Zusammenfassung der Melde- und Berichtspflichten in § 17 VgV (bislang in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelt).
  • Streichung der Regelungen zum Nachprüfungsverfahren in der VgV. Die Nachprüfungsbestimmungen finden sich nun im GWB (§ 102 ff. GWB).

Mit dem Inkrafttreten der neuen VgV sind die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte direkt anzuwenden. Die Bundesministerien haben deren Anwendbarkeit  darüber hinaus für die Vergaben des Bundes unterhalb der Schwellenwerte für verbindlich erklärt.

In den meisten Bundesländern wurden die neuen Regelungen ebenfalls bereits für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte für anwendbar erklärt, so z. B. in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hamburg.

Bei neuen Ausschreibungen kann man daher davon ausgehen, dass die neuen Regelungen zu beachten sind. Dies bedeutet im Bereich der Bauleistungen, also der VOB/A, insbesondere:

  • Erleichterungen betreffend die Vorlage bzw. das Nachreichen von Erklärungen und Nachweisen,
  • kein Ausschluss wegen lediglich unwesentlicher formaler Mängel des Angebots,
  • Verzicht auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und – in der Regel – auch für Mängelansprüche bei Verträgen bis zu einer Auftragssumme von 250.000,00 €.

Die Neufassung der VOF hat weniger zu inhaltlichen, als zu strukturellen Änderungen geführt. Diese sind im Wesentlichen:

  • Anpassung der Struktur an VOB und VOL,
  • Streichung der in der VgV doppelt enthaltenen Vorschriften,
  • klarere Beschreibung des Verhandlungsverfahrens.

Auch die VOL/A wurde eher formal geändert, da insbesondere die bisherigen Abschnitte 3 und 4 mit den entsprechenden Abschnitten der VOB in der neuen Sektorenverordnung (SektVO) zusammengefasst wurden. Weitere wesentliche Änderungen:

Trennung der Vorschriften für Vergaben unterhalb (Abschnitt 1) und oberhalb (Abschnitt 2) der EU-Schwellenwerte,
Einschränkung der Nachweispflichten für Eignungsnachweise.

Die Regelungen der VOB/B wurden inhaltlich nahezu nicht geändert und sind ab sofort in der Fassung von 2009 von den öffentlichen Stellen zur Grundlage von ihren Aufträgen zu machen. Die VOL/B hat keine Änderungen erfahren und gilt unverändert.