Ein Urteil des Kammergerichts (Urteil vom 31.03.2009 – 21 U 165/06 – veröffentlicht in IBR 2009, 338 u. 339; 2009, 1159; 2009, 1216) zeigt erneut deutlich, wie schwer es für den Architekten/Ingenieur ist, gegenüber dem Auftraggeber ein zusätzliches Honorar für Bauzeitverlängerungen durchzusetzen, auch wenn diese ihre Ursache in Gründen haben, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Anlass des Kammergerichts, sich ausführlich mit allen etwaigen Anspruchsgrundlagen auseinanderzusetzen, war die Klage eines Ingenieurbüros, das mit der Planung und Objektüberwachung für eine Umbaumaßnahme beauftragt war. Die Ingenieure verlangten mit ihrer Klage zusätzliches Objektüberwachungshonorar für die wiederholte Er-bringung von Grundleistungen und erheblichen Mehraufwand, das aus ihrer Sicht aus umfangreichen Planungsänderungen des Auftraggebers resultierte. Die vorgesehene Bauzeit hatte sich von 19 Monaten um weitere 17 Monaten verlängert.

Das Kammergericht folgte der restriktiven Handhabung des BGH und sah keine Anspruchsgrundlage für gegeben. Es lehnte die Forderungen der Ingenieure vollumfänglich ab. Dies jedoch zum großen Teil auch, da es den Ingenieuren nicht gelang, ihre Forderungen nachvollziehbar darzulegen und nachzuweisen.

Die Geltendmachung von Zusatzhonorarforderungen für wiederholte Grundleistungen setzt die nachvollziehbare Abgrenzung und den Nachweis der Beendigung der erstmaligen Grundleistungserbringung voraus. Insoweit kann es sich gerade bei der wiederholten Erbringung von Grundleistungen der Leistungsphase 8 auch um Mangelbeseitigung im Rahmen der Leistungsphase 9 handeln.
Ein Anspruch auf Vergütung für zusätzliche Leistungen scheitert oftmals bereits am fehlenden Nachweis entsprechender Beauftragungen. So bedingt die Honorarforderung über zusätzliche Leistungen neben dem Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung die schlüssige Darstellung eines Honoraranspruches und dessen nachweisliche Ermittlung der Höhe nach.

Obgleich die mit 19 Monaten geplante Bauzeit unstreitig um 17 Monate überschritten wurde und somit ein nicht kalkulierter Personaleinsatz erforderlich wurde, konnten sich in dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall die Ingenieure auch nicht mit Erfolg auf eine Anpassung des Honoraranspruches nach den Regeln über den Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrundlage stützen. So bedingt die Geltendmachung von Zusatzhonorarforderungen für Mehrleistungen bzw. Mehraufwendungen unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) die wesentliche Änderung von Umständen, die die Parteien übereinstimmend zur Geschäftsgrundlage gemacht haben, sofern nicht vertraglich dieses Risiko einer Partei zugeordnet wurde. In der Regel wird jedoch der benötigte Personaleinsatz des Ingenieurbüros nicht zur Geschäftsgrundlage gemacht. Wenn sich das vertraglich vereinbarte Honorar nach der Systematik der HOAI ermittelt, treten Vorstellungen der Parteien hinsichtlich des Personaleinsatzes des Auftragnehmers dabei nicht zutage und fließen in die vertraglichen Verhandlungen nicht mit ein.  

Die geplante Bauzeit hingegen kann oftmals Geschäftsgrundlage werden, indem die Parteien hierzu übereinstimmende Vorstellungen im Vertrag, etwa durch Bezeichnung der vorgesehenen Zeiten oder aber auch durch die Vereinbarung von Vertragsterminen, niederlegen. Folglich sah das Kammergericht in der vorliegenden Verlängerung der geplanten Bauzeit um 17 Monate auch grundsätzlich eine Störung der Geschäftsgrundlage. Ein Anspruch auf Honoraranpassung liegt nach Auffassung des Kammergerichts gleichwohl nur vor, wenn das eingetretene Risiko nicht gerade vertraglich einer Partei zugeordnet wurde. Da die Systematik der HOAI grundsätzlich eine zeitunabhängige Vergütung vorsieht und vorliegend eine zunächst im Vertrag vorgesehen Klausel für ein zusätzliches Honorar bei Verlängerung der Bauzeit einvernehmlich gestrichen wurde, haben die Ingenieure das Risiko einer Verlängerung der Bauzeit in Bezug auf ihre Honorarkalkulation übernommen.

Letztlich konnten die Ingenieure ihre Forderungen auch nicht als Verzugsschaden erfolgreich durchsetzen. Zwar kann der Architekt/Ingenieur einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens haben, wenn der Bauherr nicht seine rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung von Verzögerungen des Bauvorhabens fristgerecht wahrnimmt, doch setzt dies zumindest eine Pflichtverletzung und den Annahmeverzug des Auftraggebers voraus. Die bloße Untätigkeit des Auftraggebers genügt hier nicht. Vielmehr bedarf es einer entsprechenden Aufforderung zum Tätigwerden unter Fristsetzung.

Architekten und Ingenieuren sei daher nach wie vor dringend angeraten, bereits bei Vertragsabschluss die Weichen für ein zusätzliches Honorar bei Bauzeitverlängerung zu stellen. Dies entweder durch eine eindeutige Klausel, ab wann und in welcher Höhe sodann ein zusätzliches Honorar verlangt werden kann, oder zumindest durch die vertragliche Regelung, bei Überschreitung der geplanten Bauzeit über ein zusätzliches Honorar zu verhandeln. Denn eine solche Vereinbarung führt auch bei ergebnislosen Verhandlungen zu einem Honoraranspruch des Architekten/Ingenieurs, soweit dessen Höhe nachgewiesen werden kann (so BGH, Urteil vom 10.05.2007 – VII ZR 288/05). Die Mehraufwendungen sind sowohl vom zeitlichen und personellen Ausmaß als auch von der entsprechenden wirtschaftlichen Kalkulation her exakt zu dokumentieren. Beruht die Bauzeitverlängerung auch auf Gründen, auf die der Auftraggeber Einfluss nehmen kann, so sollte der Auftraggeber darüber hinaus stets bereits während des Verzögerungszeitraums  ausdrücklich durch eine entsprechend detaillierte Leistungsaufforderung unter Fristsetzung in Verzug gesetzt werden, um etwaige Verzugsschadensersatzansprüche zu sichern. Leider hat auch die Neufassung der HOAI nicht dazu beigetragen, das Problem der Bauzeitverlängerung honorartechnisch zu lösen.