Dies hat das OLG Rostock in einer Entscheidung vom 16.02.2010 – 4 U 99/09 – (veröffentlicht in IBR-online) nochmals ausdrücklich klargestellt. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das OLG Rostock folgt damit einer Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.07.2009  VII ZR 151/08 – (veröffentlicht in IBR 2009, 575).

Gemäß § 651 BGB finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Soweit es sich um nicht vertretbare – also individuell angefertigt  Sachen handelt, ordnet § 651 Satz 3 BGB die Anwendung einzelner Werkvertragsregelungen (§§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB) an. Werkvertragsrecht tritt insoweit nur ergänzend neben das Kaufrecht und verdrängt dieses nicht (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2010 – X ZR 82/07 – veröffentlicht in IBR 2010, 261). Dass herzustellende Baustoffe, Bau- oder Anlagenteile dazu bestimmt sind, in ein Bauwerk eingebaut oder auf einem Grundstück fest installiert zu werden, ändert an deren Einordnung als bewegliche Sachen nichts. Anderes kann dies sein, wenn der Lieferant eine Verpflichtung zum Einbau dieser Teile eingegangen ist oder die Teile selbst einmal ausnahmsweise als ein Bauwerk anzusehen wären.

Ihre Brisanz erhält die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht durch die – nur für das Kaufrecht geltenden – Bestimmungen über den Handelskauf (§§ 373 – 381 HGB), insbesondere die Vorschriften über die Untersuchungs- und Rügepflicht des Handelskäufers (§ 377 HGB).

Nach § 377 HGB muss der Handelskäufer – soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist – die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Wenn sich hierbei ein Mangel herausstellt, dann muss der Käufer diesen unverzüglich dem Verkäufer anzeigen, wobei eine rechtzeitige Absendung der Anzeige ausreicht. Wenn der Käufer den Mangel nicht unverzüglich rügt, dann gilt die Ware – egal ob mangelhaft oder mangelfrei – als genehmigt, und der Käufer kann dann keine Mängelrechte mehr geltend machen. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Käufer nachweist, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war (verdeckter Mangel). Der Käufer muss einen (zunächst) verdeckten Mangel, der später zu Tage tritt, unverzüglich nach der Entdeckung dem Verkäufer anzeigen, wobei auch hier die rechtzeitige Absendung der Anzeige ausreicht. Bei fehlender unverzüglicher Rüge gilt die Ware auch im Hinblick auf den später zu Tage getretenen Mangel als genehmigt.

Wann eine Untersuchung der Ware „nach ordnungsmäßigem Geschäftgang tunlich“ ist und wann sie „unverzüglich“ erfolgt ist, richtet sich nach Umständen des Einzelfalls. Besondere Bedeutung hat hierbei die Art der gelieferten Ware. Zum Teil wird ein ungefährer Richtwert von 3 – 4 Tagen oder einer Woche angegeben, teilweise wurden von der Rechtsprechung im Einzelfall auch längere Zeiträume noch akzeptiert (vgl. Hopt in: Baumbach/ Hopt, HGB, 33. Auflage, § 377, Rdnr. 23 m.w.N.). Jede „Faustregel“ ist jedoch gefährlich, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Von der Frage der Unverzüglichkeit der Untersuchung der Ware ist die Unverzüglichkeit der Anzeige eines entdeckten Mangels zu unterscheiden. Hier ist die Rechtsprechung sehr strikt. Es gilt eine Rügefrist von 1 – 2 Tagen (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 377, Rdnr. 35 m.w.N.).

Ein Bauunternehmer, der sich Baustoffe, Bau- oder Anlagenteile zuliefern lässt, sollte unbedingt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB im Auge behalten und angelieferte Sachen so schnell wie möglich untersuchen sowie festgestellte – auch später festgestellte – Mängel so schnell wie möglich gegenüber dem Verkäufer rügen. Wenn er dies versäumt, dann kann er den Verlust von Mängelansprüchen nur noch vermeiden, wenn er dem Verkäufer ein arglistiges Verschweigen der Mängel nachweist (§ 377 Abs. 5 HGB).

Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch sehr hoch.