BGH, Beschluss vom 28.04.2011 – V ZB 194/10 – veröffentlicht in NJW 2011, 1958

Entscheidung
Eine bereits bestehende GbR hatte versucht, eine Eigentumswohnung zu erwerben. Die Eigentumsumschreibung wurde jedoch vom Grundbuchamt sowie vom Kammergericht abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Identität der erwerbenden GbR mit der für die Grundbucheintragungen notwendigen Bestimmtheit nicht in hinreichender Weise festzustellen sei. Diese ablehnende Begründung entsprach damit den von der Praxis bislang geschaffenen Hürden.

So wurde – gedeckt von Entscheidungen vieler Oberlandesgerichte – regelmäßig verlangt, das Bestehen der im Vorfeld des Erwerbs gegründeten GbR im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses in der Form des § 29 GBO nachzuweisen und nachprüfbar zu machen. Dies war in der Regel jedoch kaum möglich. Dies führte dazu, dass viele Bauprojekte nicht verwirklicht werden konnten, da mangels Eigentum die zur Finanzierung der Projekte notwendigen Kredite nicht von den Baugemeinschaften als Grundschulden eingetragen werden konnten. Als einzige Lösung kam oft nur eine Gründung einer neuen GbR im Rahmen des Grundstückserwerbs in der notariellen Urkunde in Betracht, was mit erheblichen Kosten und Zeitverzögerungen einherging und die schon bestehende GbR auch nicht berücksichtigte.

Der Bundesgerichtshof hat nun endlich Klarheit geschaffen: Für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch reicht es künftig aus, wenn die bereits bestehende GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind. Weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht mehr.

Seine Entscheidung begründet der BGH vor allem mit § 47 Abs. 2 GBO, nach dem ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen wird, dass neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden, da der Name der GbR allein kein taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber anderen GbR´s ist. Gibt demnach eine GbR, die der Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO entsprechend bezeichnet ist, eine Grundbucherklärung ab, hat das Grundbuchamt zukünftig den Antrag ohne die Forderung nach weiteren Identitätsnachweisen zu vollziehen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen und wird weitreichende Folgen für die Praxis haben. Für viele Baugemeinschaften wird nun endlich eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch möglich sein. Auch eine bereits bestehende GbR kann nun rechtssicher Grundeigentum erwerben und auch als Eigentümerin eingetragen werden, ohne dass vom Grundbuchamt weiter unüberwindbare Hürden aufgestellt werden dürfen.

Diese Entscheidung dürfte damit insbesondere dem Erwerb von Grundstücken und der anschließenden Bebauung durch Gemeinschaften privater Bauherren zugute kommen.