Kammergericht, Urteil vom 13.01.2011 – 27 U 34/10 – veröffentlicht in IBR 2011, 342

Entscheidung
Ein Architekt begehrt von der Bauherrin restliches Architektenhonorar für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 im Zusammenhang mit drei Umbau- und Sanierungsvorhaben. Neben anderen Punkten streiten die Parteien insbesondere um den Umbauzuschlag. Im Architektenvertrag war dieser mit 0 % vereinbart worden. Das Landgericht hatte die Klage bezüglich des vom Architekten begehrten Umbauzuschlages in Höhe von 20 % demzufolge abgewiesen.

Die Berufung des Architekten hatte Erfolg. Das Kammergericht hielt den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag mit der Vereinbarung eines Umbauzuschlages von 0 %, für unwirksam, da die Klausel zu einer Unterschreitung der Mindestsätze führe. Bei Bauvorhaben mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad – von welchem das Kammergericht vorliegend ausging – gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 4 HOAI (alte Fassung) „sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ein Mindestzuschlag von 20 % als vereinbart“. Hieraus folgert das Kammergericht, dass der Umbau- und Modernisierungszuschlag nach § 24 HOAI mindestsatzrelevant ist. Orientiert sich mithin das Honorar im Übrigen lediglich an den Mindestsätzen der HOAI, so führt die vertragliche Abbedingung dieses Zuschlages zu einer Unterschreitung des Mindestsatzhonorars.

Praxishinweis
Das Urteil erging zwar noch zur alten HOAI, doch ergibt sich diesbezüglich zu § 35 Abs. 1 der neuen HOAI in der Fassung ab dem 18.08.2009 nichts anderes. Im Gegenteil. Sah die alte HOAI einen Mindestumbauzuschlag von 20 % bislang lediglich ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, mithin Honorarzone III, vor, so fällt dieser nach § 35 Abs. 1 der neuen HOAI – sofern kein Zuschlag schriftlich (und wirksam!) vereinbart worden ist – bereits ab Honorarzone II an.