OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2011 – 8 U 106/10

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich der Bauträger nicht vorbehalten, einen Sachverständigen zu benennen, der für den Erwerber die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erklärt. Eine solche Regelung wurde vom OLG Karlsruhe als unzulässig angesehen, weil den Erwerbern die Möglichkeit genommen wurde, über die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung selbst zu befinden. Zugleich hält es die in einem vorformulierten Übergabeprotokoll enthaltene Erklärung, wonach der Erwerber das Gemeinschaftseigentum abnehme, für unwirksam, wenn eine Prüfung durch den Erwerber selbst nicht erfolgt ist, sondern nur durch den vom Bauträger benannten Sachverständigen.

Praxistipp

Dem Bauträger ist es damit grundsätzlich verwehrt, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine von ihm zu bestimmende Person zu erwirken. Eine dahingehende Regelung kann er folglich nur individuell vereinbaren. Für den Bauträger hat die Entscheidung einen weiteren Nachteil. Ohne wirksame Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nicht zu laufen.

Rechtsanwältin Anke Kochenburger