OVG Münster, Beschluss vom 17.05.2011 – 2 A 1202/10

Gegen eine Nutzungsuntersagung, die lediglich betriebs- und anlagenbezogene Pflichten des mit dem Grundstückeigentümer nicht identischen Anlagenbetreibers konkretisiert, kann der Eigentümer nicht unter Berufung auf seine Eigentümerstellung gerichtlich vorgehen. Das Eigentumsrecht wird von der Stilllegungsverfügung nur reflexhaft betroffen, was für die Klagebefugnis nicht ausreicht.

Die Klagebefugnis kann auch nicht damit begründet werden, dass die Nutzungsuntersagung den Eigentümer daran hindere, den Betrieb nach einem Betreiberwechsel selbst als Betreiber oder mit einem anderen Pächter/Mieter als Betreiber fortzusetzen. Erforderlich ist immer eine mögliche aktuelle Betroffenheit in eigenen Rechten. Eine hypothetische spätere Betroffenheit reicht hingegen nicht aus.

Praxistipp

Sofern ein Grundstück durch einen Dritten (Mieter/Pächter) genutzt wird, muss im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten des Eigentümers im Falle von bauaufsichtsrechtlichen Verfügungen immer genau differenziert werden, in wessen Rechte diese Verfügung unmittelbar und aktuell eingreift. Ergehen beispielsweise zeitgleich mit der Nutzungsuntersagung an den Anlagenbetreiber hiermit korrespondierende Duldungsanordnungen an den Eigentümer, kann der Eigentümer gegen Letztere gerichtlich vorgehen. Die Klagebefugnis ist insoweit gegeben.