OLG München, Urt. v. 28.10.2008 – 28 U 3754/08 – veröffentlicht in IBR 2009, 97

Entscheidung
Ein Architekt hatte die weiße Wanne im Kellergeschoss eines Wohnhauses fehlerhaft geplant und den Einbau fehlerhaft überwacht. Die führte zu Feuchtigkeitsschäden im Keller. Die Bauherrin verlangte von dem Architekten den Ersatz der Kosten für den nachträglichen Einbau eines Drainagesystems einschließlich der darauf anfallenden Umsatzsteuer. Der Architekt wandte unter Hinweis auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ein, er schulde den Ersatz der Umsatzsteuer nur, wenn und soweit die Mängel tatsächlich beseitigt worden seien. Das OLG München sah den Architekten zur Zahlung von Schadensersatz für den Einbau der Dränage einschließlich Umsatzsteuer verpflichtet und hat der Klage der Bauherrin stattgegeben. Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB sei vorliegend nicht einschlägig. Der Architekt habe keine Sache beschädigt, sondern er hafte dafür, dass das Kellergeschoss nicht mangelfrei hergestellt wurde.

Die Bauherrin mache keine Ansprüche wegen Beschädigung anderer Sachen (z.B. wegen durchfeuchtetem Inventar) geltend. Der Architekt schulde daher den Schadensersatz einschließlich Umsatzsteuer.

Praxishinweis
Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (in Kraft seit dem 01.08.2002) betrifft nur Schadensersatzansprüche von Verbrauchern oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern. Sofern ein Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, stellt die Umsatzsteuer für ihn keinen Schaden dar.

Es ist umstritten, ob § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur für den Fall der Naturalrestitution beschränkt auf Schadensersatz wegen Sachbeschädigung (so die vorstehende Entscheidung des OLG München) oder darüber hinaus auch auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Bauleistungen oder

Architektenleistungen anzuwenden ist (so OLG München, Beschluss vom 19.06.2008 – 13 W 1556/08, BauR 2008, 1909 = IBR 2009, 23). Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage steht noch aus.