In unserer Sonder-Mandanteninfo Ausgabe 01.2009 haben wir unter anderem über die Novellierung des Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFordSiG) durch das Forderungssicherungsgesetz berichtet. Die Änderungen sind am 01.01.2009 in Kraft getreten.

Das BauFordSiG soll sicherstellen, dass für ein bestimmtes Bauwerk zur Verfügung gestelltes Baugeld auch zur Bezahlung derjenigen verwendet wird, die an der Wertschöpfungskette  bei der Erstellung oder dem Umbau eines Bauwerkes durch ihre Leistungen beteiligt sind.

Ziel des Forderungssicherungsgesetzes war es, durch eine erhebliche Erweiterung des Baugeldbegriffs insbesondere die Nachunternehmer vor Forderungsausfällen im Falle der Insolvenz ihres Auftraggebers zu schützen. Als Baugeld gelten daher nicht mehr nur kreditfinanzierte Gelder, sondern auch Eigenmittel des Bauherren bzw. Auftraggebers, die dieser an einen Baugeldempfänger für die Baumaßnahme zahlt. Das bedeutet, dass nunmehr auch ein Generalunternehmer oder Hauptunternehmer als Baugeldempfänger gilt.

Die zweckwidrige Verwendung von Baugeld durch den Empfänger führt zu strafrechtlicher Verantwortung und gemäß § 823 BGB über die Schutzgesetzeigenschaft des BauFordSiG auch zu möglichen persönlichen Schadensersatzansprüchen gegenüber den Handelnden des insolventen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat.
Das Gesetz verlangt, dass das Baugeld nur für die Baumaßnahme verwendet werden darf, für die es gezahlt wurde. Außerdem muss das erhaltene Baugeld vom Baugeldempfänger pfändungssicher verwahrt werden, d. h. es muss vor dem Zugriff Dritter, z. B. durch ein Treuhandkonto, geschützt werden.

Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes darf darüber hinaus ein Baugeldempfänger, der selbst an der Herstellung des Bauwerks beteiligt ist, Baugeld nur in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistung behalten.

Diese Forderungen haben für Baugeldempfänger zur Konsequenz, dass für jede Baumaßnahme eine buchhalterische Separierung notwendig ist. Außerdem fühlen sich viele Unternehmen verpflichtet, zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung oder einer persönlichen Haftung vor allen Dingen die Allgemeinen Geschäftskosten über nicht gebundenes Eigenkapital zu decken.

Die daraufhin geäußerten Proteste aus der Bauindustrie haben dazu geführt, dass nunmehr im Eilverfahren ein Änderungsgesetz verabschiedet werden soll, durch das diejenigen Regelungen, die im allgemeinen Geschäftsbetrieb einer Bauunternehmung nur mit einem als unzumutbar bewerteten Aufwand erfüllt werden können, unter Beibehaltung des eigentlichen Gesetzeszwecks geändert werden.

Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen. Es steht die Entscheidung des Bundesrates aus, die noch in diesem Sommer erwartet wird.

Mit der Änderung wird die separierte Zweckbindung der Verwendung des Baugeldes an das Bauvorhaben, für das das Baugeld gezahlt wurde, aufgehoben. Durch die Verwendung des Plurals – statt bisher „das Baugeld“, „des Baues“, „eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrages“, „eines Baues oder Umbaus“ künftig jeweils „Baugeld“, „Bauwerke“, „Werk-, Dienst- oder Kaufverträge“, „Herstellung oder Umbau von Bauwerken“ – in § 1 Abs. 1 BauFordSiG wird verdeutlicht, dass die Zweckbindung sich – außer für Verbraucher – nicht auf die jeweilige konkrete Maßnahme bezieht, für die das Baugeld gezahlt wird. Dadurch soll dem Gesetzeszweck entsprechend sichergestellt werden, dass alle Gelder, die ihm Rahmen des Geschäftsbetriebs eines Baugeldempfängers für Baumaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, in seinem Geschäftsbetrieb verbleiben, also für Baumaßnahmen verwendet werden.

Durch den neu formulierten § 1 Abs. 2 BauFordSiG soll der Baugeldempfänger, der selbst an der Herstellung oder dem Umbau von Bauwerken beteiligt ist, nunmehr Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten dürfen. Die Begrenzung auf die Hälfte des Wertes der vom Baugeldempfänger erbrachten Leistungen wird aufgehoben, so dass die Liquidität der Unternehmen insoweit nicht mehr eingeschränkt ist.

Es wird darüber hinaus in der Begründung des Gesetzesentwurfes klargestellt, dass zu dem Begriff der vom Baugeldempfänger „erbrachten Leistungen“ insbesondere Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Gemeinkosten (GK) sowie Wagnis und Gewinn, Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt, Löhne und Gehälter des eigenen Personals, lohngebundene Kosten des Personals, lohnabhängige Kosten, Lohnnebenkosten, Kosten für gemietete Gegenstände auf Baustellen sowie Kosten für Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen gehören.

Anmerkung
Die dargestellten Änderungen führen zwar zu einer praktikableren Handhabung des Gesetzes. Das darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Forderungen des Gesetzes im Falle der Insolvenz des Baugeldempfängers zu strafrechtlicher Verantwortung und zu möglichen persönlichen Schadensersatzansprüchen gegenüber Handelnden des insolventen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, führen kann.

Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereiches stehen die Handelnden von Generalunternehmern oder Hauptunternehmern, aber z. B. auch von Generalplanern, je nach Ausgestaltung des Vertrages, als Baugeldempfänger in dieser Verantwortung und müssen die Aufforderungen des Gesetzes beachten.