BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 211/07 –

Entscheidung
Ein Landkreis als Träger eines Gymnasiums und der Architekt vereinbaren für die Leistungen des Architekten hinsichtlich eines Erweiterungsbaus bei Vertragsschluss schriftlich einen Umbauzuschlag von 25 %. Während der Baumaßnahme ändern die Parteien diese Vereinbarung – wiederum schriftlich – dahingehend ab, dass der Umbauzuschlag nur 15 % betragen soll.

Nach Abschluss seiner Leistungen fordert der Architekt nichtsdestotrotz einen Umbauzuschlag von 25 % und begründet dies damit, dass dieser bei Vertragsschluss vereinbart worden sei; die spätere Abänderung hält er für unwirksam.

Das OLG Rostock hat in 2. Instanz dem Architekten Recht gegeben (OLG Rostock, Urteil vom 07.11.2007, Az. 2 U 2/07). Es hält die bei Auftragserteilung getroffene Vereinbarung über den Umbauzuschlag für verbindlich und meint, diese sei aber zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr abänderbar. Das schließt das Gericht aus § 4 Abs. 1 HOAI, welcher den Sinn habe, dass nach Abschluss des Vertrages (inklusive der Honorarvereinbarung) Sicherheit über die Honorargrundlage bestehen soll.

Das sieht der BGH anders:

Der Umbauzuschlag ist gem. § 24 Abs. 1 HOAI zwar schriftlich zu vereinbaren, diese Vereinbarung muss aber nicht bei Auftragserteilung getroffen werden, sondern kann auch jederzeit später erfolgen; das Postulat von § 4 Abs. 1 HOAI findet im Bereich des § 24 Abs. 1 HOAI keine Anwendung. Wenn aber der Zeitpunkt der Vereinbarung anders geregelt ist als für das „eigentliche“ Honorar, dann kann auch eine Änderung nicht daran geknüpft sein, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffen wird. Bei der Ermittlung des Mindestsatzes spielt der Umbauzuschlag als Zuschlag ohnehin keine Rolle, so dass auch § 4 Abs. 4 HOAI, wonach bei fehlender Vereinbarung bei Auftragserteilung lediglich das Honorar nach den Mindestsätzen geschuldet wäre, dem Ergebnis nicht entgegensteht. Die Höhe des Umbauzuschlags konnte damit wirksam abgeändert werden.

Praxishinweis
Der BGH hat damit endlich klargestellt, was von größeren Teilen der Literatur ohnehin schon länger vertreten wird, nämlich dass die Vereinbarung des Umbauzuschlags unabhängig von § 4 Abs. 1 HOAI jederzeit erfolgen kann. Die Folge, dass die Höhe des Zuschlags dann auch jederzeit abgeändert werden kann, ist nur konsequent.