BGH, Beschluss vom 19.11.2008 – X ZR 39/08 – veröffentlicht in IBR 2009, 247

Entscheidung
K wurde durch ein Urteil in erster Instanz verurteilt, einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € an B zu zahlen. Das erstinstanzliche Urteil war zugunsten von B vorläufig vollstreckbar. Noch vor Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zahlte K den ausgeurteilten Betrag zuzüglich Zinsen an B. Einen Vorbehalt dahingehend, dass die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erfolge, erklärte K in diesem Zusammenhang nicht. Nachdem K gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hatte, hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage des B wegen Verjährung ab.

Da B sich anschließend weigerte, die gezahlten 5.000,00 € an K zurückzuzahlen, erhob K anschließend seinerseits Klage gegen B, gerichtet auf Rückzahlung der 5.000,00 €. Im Rahmen dieses Klageverfahrens berief sich B auf die Vorschrift des § 214 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift können Leistungen auf verjährte Ansprüche von dem Leistenden nicht mehr zurückgefordert werden. 

Die erste Instanz wies die Rückforderungsklage des K noch ab. Oberlandesgericht und abschließend der BGH gaben der Klage dann jedoch statt. Der BGH führte im Urteil aus, dass die Vorschrift des § 214 Abs. 2 BGB nur dann greift, wenn durch die Leistung der verjährte Anspruch tatsächlich zum Erlöschen gebracht wird. Ein solches Erlöschen liege jedoch nicht vor, wenn der Schuldner die Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt einer Rückforderung erbringt. Obwohl ein solcher von K im vorliegenden Fall bei der Zahlung nicht erklärt worden ist und zum Zeitpunkt der Zahlung auch noch keine Berufung eingelegt worden war, muss ein solcher Vorbehalt, so der BGH, hier der Sachverhaltskonstellation entnommen werden. Nach Auffassung des BGH wird eine in erster Instanz obsiegende Partei bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (= Ablauf der Berufungsfrist) immer davon ausgehen, dass Leistungen des Verurteilten nur erfolgen, um eine Vollstreckung des Titels auszuschließen und deshalb nur vorläufigen Charakter haben.

Praxishinweis
Der Kläger hat im vorliegenden Fall sehr viel Glück gehabt. In der Praxis empfiehlt es sich nicht nur bei Zahlungen auf erstinstanzliche Urteile, sondern auch bei noch bestehenden Unklarheiten hinsichtlich sonstiger Forderungen bei der Zahlung zu erklären, dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt.