Auch bei Abschlagsrechnungen des Architekten muss der Auftraggeber die mangelnde Prüfbarkeit innerhalb von zwei Monaten einwenden.

Für die Differenzierung zwischen Abschlags- und Schlussrechnung kommt es darauf an, ob sich aus den Umständen ergibt, dass der Auftragnehmer abschließend abrechnen möchte.

Liegen dem Architekten Informationen noch nicht vor, die er für die Erstellung der Kostenermittlung benötigt, kann er trotz vollständiger Leistungserbringung noch eine Abschlagsrechnung stellen.

OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009 – 14 U 111/08 – veröffentlicht in IBR-online, Werkstatt-Beitrag vom 29.07.2009

Entscheidung
Ein Architektenvertrag wird vorzeitig gekündigt, womit die vertraglichen Leistungen des Architekten vollständig erbracht sind. Da noch nicht alle Bauleistungen erbracht sind, kann der Architekt jedoch die abschließende Kostenermittlung noch nicht erstellen; daher stellt er zunächst eine „vorläufige Honorarrechnung“ auf Basis seiner letzten eigenen Kostenermittlung.

Der Bauherr wendet hiergegen im Prozess – lang nach Ablauf von zwei Monaten nach Erhalt der Rechnung – die mangelnde Prüffähigkeit ein. Er meint in diesem Zusammenhang, der Ausschluss des Einwandes nach Ablauf einer Prüffrist von zwei Monaten gelte nicht für Abschlagsrechnungen; um eine solche handele es sich hier aber wohl. Darüber hinaus wendet er ein, die Abschlagsrechnung habe ihren eigenständigen Charakter verloren, da der Architekt alle vertraglichen Leistungen erbracht habe, so dass er nur noch aus einer Schlussrechnung Honorar einklagen könne.

Das OLG folgt beiden Argumenten nicht und gibt der Klage (im Wesentlichen) statt.

Das OLG stellt zunächst fest, dass sich aus den gesamten Umständen, vor allem aus der Bezeichnung der Rechnung als „vorläufige Honorarrechnung“ sowie dem Verhalten des Architekten im Prozess, ergibt, dass dieser noch nicht abschließend abrechnen wollte, sondern die abschließende Abrechnung nach Vorliegen der endgültigen Kostenermittlung erfolgen sollte. Daraus folgert das OLG, dass es sich bei der Rechnung nicht um eine Schlussrechnung, sondern um eine Abschlagsrechnung handelt.

Obwohl einer solchen grundsätzlich entgegensteht, dass alle Leistungen bereits erbracht sind, liegt nach (richtiger) Auffassung des OLG hier ein Ausnahmefall vor, denn der Architekt kann seine Leistungen noch nicht abschließend berechnen; er ist daher trotz vollständiger Leistungserbringung darauf beschränkt, noch eine Abschlagsrechnung zu stellen.

Schließlich hält das OLG fest, dass auch bei Abschlagsrechnungen eines Architekten der Bauherr nach Ablauf einer Prüffrist von zwei Monaten mit dem Einwand ausgeschlossen ist, diese Rechnung sei nicht prüffähig.

Praxishinweis
Der Sonderfall der Abschlagsrechnung bei nicht vorliegender und vom Architekten auch nicht zu erbringender Kostenermittlung ist zumindest in der Literatur anerkannt. Und der XII. Senat des BGH hat schon vor Jahren entschieden, dass der Ausschluss des Einwandes der mangelnden Prüffähigkeit nach Ablauf einer Prüffrist von zwei Monaten auch für Abschlagsrechnungen gilt (BGH IBR 2005, 689); eine Entscheidung des VII. Senats – des „Bausenats“ – steht noch aus, wird diese Rechtsprechung aber sicherlich bestätigen.