OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006 – 5 U 100/02 – BGH, Beschluss vom 08.07.2009 – VII ZR 218/06 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), veröffentlicht in IBR 2009, 658

Entscheidung
In einem Architektenvertrag zu einem Großbauvorhaben ist eine Klausel für den Fall einer Bauzeitverlängerung enthalten. Danach sind Bauherr und Architekt für den Fall, dass die Bauausführung mehr als 30 Monate dauert, verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung zu verhandeln. In dieser Klausel ist ferner geregelt, dass die nachgewiesenen Mehrkosten dem Architekten in jedem Fall zu erstatten sind, es sei denn, der Architekt hat die Bauzeitverlängerung zu vertreten.

Aus Gründen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Bauzeit insgesamt auf 60 Monate. Eine Einigung über eine Honoraranpassung kommt nicht zustande. In seiner Klage macht der Architekt auch Umsatzsteuer für das Bauzeitverlängerungshonorar geltend. Der Bauherr meint, das Honorar für die Bauzeitverlängerung sei nicht umsatzsteuerpflichtig. Das OLG Düsseldorf verurteilt den Bauherrn auch zur Zahlung der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf will die Vertragsklausel einen Ausgleich für vom Architekten erbrachte Leistungen schaffen. Dies habe zur Folge, dass die auf die Bauzeitverlängerung entfallenen Mehrkosten einen Teil der Vergütung der Architekten sind.

Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf orientiert sich an einer Grundsatzentscheidung des BGH aus dem letzten Jahr (BGH, Urteil vom 24.01.2008 – VII ZR 280/05 – NJW 2008, 1523). Danach hängt die Frage, ob auf Zahlungen des Auftraggebers für Bauzeitverlängerung auch Umsatzsteuer zu entrichten ist, von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab, auf die der Architekt oder Bauunternehmer seinen entsprechenden Anspruch stützt. Vertragliche Entschädigungs- oder Vergütungsansprüche, z. B. Ansprüche gemäß § 642 BGB oder gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B, werden als steuerbare Leistungen bzw. Entgelte i. S. d. § 10 Abs. 1 UStG angesehen mit der Folge, dass auch diese Bemessungsgrundlage für den Umsatz sind. Macht der Architekt bzw. das Bauunternehmen für die Bauzeitverlängerung jedoch Schadensersatzansprüche (z. B. nach § 280 ff. BGB bzw. § 6 Nr. 6 VOB/B) geltend, handelt es sich hierbei nach Auffassung des BGH nicht um steuerbare Leistungen, so dass hierfür eine Umsatzsteuerpflicht ausscheidet.