BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 195/10

Entscheidung
Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag enthielt eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel. Da dies den Mietern zunächst unbekannt geblieben ist, haben diese bei Auszug im Jahr 2006 Schönheitsreparaturen ausgeführt. Erst danach erfuhren sie, dass sie aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht zur Ausführung der Arbeiten verpflichtet waren und verlangten daraufhin vom Vermieter die ihnen entstandenen Renovierungskosten. Eine darauf gerichtete Klage wurde erst im Dezember 2009 eingereicht. Der Vermieter hielt die Forderung für unberechtigt, da sie bereits verjährt sei.

Zu Recht, wie der BGH nun entschieden hat. Seiner Ansicht nach umfasst die Vorschrift des § 548 Abs. 2 BGB auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.

Insoweit sind die Erstattungsansprüche bereits sechs Monate nach Beendigung des Mietverhält-nisses verjährt.

Praxishinweis
Auch wenn die vorliegende Entscheidung zunächst das Wohnungsmietrecht betrifft, ist aufgrund der Stellung des § 548 BGB im allgemeinen Teil der mietrechtlichen Vorschriften des BGB, welcher alle Mietverhältnisse betrifft, die hier getroffene Entscheidung grundsätzlich auch im gewerblichen Mietrecht zu beachten.