Mit Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2022) zum 01.01.2009 wurde zugleich das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) novelliert. Zweck dieses Gesetzes sollte sein sicherzustellen, dass Baugeld, das für ein bestimmtes Bauwerk zur Verfügung gestellt wird, auch zur Zahlung derjenigen verwendet wird, die an der Wertschöpfung durch Erstellung des Bauwerks oder Umbau beteiligt sind. Mit dieser Regelung sollten insbesondere Bauhandwerker und andere Baubeteiligte, die mit ihren Arbeiten in Vorleistung treten, insbesondere im Fall der Insolvenz Ihres Auftraggebers, vor eigenen existenzbedrohenden Liquiditätsschwierigkeiten geschützt werden.

In der Praxis hatte das Gesetz zu erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere zu einem hohen bürokratischen Aufwand, als auch mitunter zu eigenen Liquiditätsproblemen der Bauunternehmen geführt. Seit Inkrafttreten der Novellierung des BauFordSiG hagelt es von allen Seiten Kritik, die bis zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde reichte, letztendlich aber vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen wurde (Urteil vom 27.01.2011 – 1 BvR 3222/09).

Im Juli 2009 sah sich der Gesetzgeber bereits das erste Mal veranlasst, das Gesetz nachzubessern (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2436)). Nun erfolgt der nächste Versuch, durch die vorgeschlagenen Änderungen die mit dem Gesetz angestrebten Ziele zu erreichen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat dazu den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vorgelegt.

Wesentliche Änderungen sind danach:

  • Baugeld ist nicht mehr an einzelne konkrete Baumaßnahmen gebunden mit der Folge, dass der Baugeldempfänger die Möglichkeit hat, gezahltes Baugeld einer bestimmten Baustelle auch zur Zahlung von Nachunternehmern zu verwenden, welche auf einer anderen Baustelle tätig sind; Ausnahme: Baugeld, welches der Bauherr als Vorauszahlung geleistet hat, ist weiterhin nur im Rahmen des jeweiligen Bauvorhabens zu verwenden, allerdings kann eine solche baustellenscharfe Verwendung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe der Zahlung abgewendet werden;
  • der Anteil von Baugeld, den der Baugeldempfänger für eigene Kosten verwenden kann, wird vergrößert, insbesondere kann er solche Gelder verwenden, denen kein Anspruch von Nachunternehmern gegenüber steht. Baugeld kann er danach verwenden, wenn Ansprüche des Nachunternehmers bereits aus anderen Mitteln befriedigt wurden, für Eigenleistungen des Baugeldempfängers, zu denen auch seine allgemeine Geschäftkosten gehören (Kosten der Geschäftsführung und Verwaltung einschließlich Bürokosten, Gehälter, Löhne, Büromieten, Energiekosten, Buchhaltung, Sachkosten, Reisekosten, Steuern, öffentliche Abgaben, Beiträge, Versicherungen etc.) sowie der Gewinn nach Abrechnung einer Baumaßnahme;
  • der Baugeldempfänger hat die Möglichkeit, Baugeld auch zur Absicherung von solchen Krediten einzusetzen, die der Vorfinanzierung von Bauwerken dienen;
  • der Schutzbereich des BauFordSiG erstreckt sich nur auf solche Nachunternehmer, die aufgrund eines Werkvertrages mit dem Baugeldempfänger am Bau beteiligt sind, nicht jedoch auf Lieferanten von Baumaterialien oder Dienstleister sowie das Personal der mit Nachunternehmerleistungen beauftragten Beteiligten;
  • die bisherige Beweislastregelung, wonach der Baugeldempfänger die Baugeldeigenschaft oder dessen Verwendung zu beweisen hat, wird auf Zivilverfahren reduziert;
  • zur Dokumentation des Empfangs und der Verwendung von Baugeld genügt die in den Unternehmen geführte Kosten- und Leistungsrechnung aus;
  • Baugeld ist auf einem eigenständigen Konto anzulegen, welches ausdrücklich als Baukonto zu bezeichnen ist;
  • Baugelder sind für solche Personen unpfändbar, die nicht Baugeldgläubiger sind;
  • maßgeblicher Zeitpunkt, auf den es zur Beurteilung des Nachteils eines Baugeldgläubigers im Sinne der Strafvorschrift des § 2 ankommt, ist der der Zahlungseinstellung/Insol-venz des Baugeldempfängers.

Diverse Interessenvertretungen und Verbände haben bereits zu diesem Gesetzesentwurf Stellung bezogen. Insgesamt werden auch diese Änderungen als ungenügend erachtet. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. sowie der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. fordern sogar die vollständige Aufhebung des BauFordSiG.

In welchem Umfang es zu einer Umsetzung der vorgeschlagenen Regelungen kommen wird, bleibt abzuwarten.