OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 – Verg 36/11

Das auswärtige Amt schrieb Anfang 2011 Leistungen zur Bereitstellung und Bewerbung von Nachrichtenmeldungen sowie zur Bereitstellung von entsprechendem Bild- und Tonmaterial nach VOF europaweit aus. Hierbei wählte es das Verhandlungsverfahren, weil es die Leistung für nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar hielt.

Diese Vorgehensweise hat das OLG Düsseldorf als zulässig angesehen und den Nachprüfungsantrag, der sich unter anderem gegen das gewählte Verhandlungsverfahren gewandt hatte, zurückgewiesen. Die Nichtbeschreibbarkeit der Leistungen sei in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer aufgrund ihm zugestandener Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräumen die Aufgabenlösungen selbst entwickeln kann. Dies beziehe sich vor allem auf hochqualifizierte und geistig-schöpferische Leistungen, wobei der Auftraggeber lediglich Zielvorstellungen und Leistungsrahmen vorgebe, die konkrete detaillierte Aufgabenlösung hingegen der Auftragnehmer zu erarbeiten hat. 

Praxistipp

Bei einer sog. „funktionalen Ausschreibung“ ist die nachgefragte Leistung faktisch eindeutig und erschöpfend beschreibbar, so dass ein Verhandlungsverfahren unzulässig ist. Hiervon unterscheiden sich die Fälle, in denen nach einer noch nicht existierenden Lösung gesucht wird. Bei dieser Frage handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so dass dem Auftraggeber bei der Beurteilung kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zusteht. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.

Rechtsanwältin Dr. Ines Gassner
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht