OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2011 – 2 U 192/10

Gefestigte Rechtsprechung ist, dass der Vermieter bereits während des laufenden Mietverhältnisses die vom Mieter geleistete Sicherheit wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus dem Mietverhältnis in Anspruch nehmen kann (zuletzt LG Wuppertal, Urteil vom 27.11.2003 – 9 S 194/03). Dieses Recht endet auch nicht mit der Veräußerung des Mietobjekts und dem Eigentumsübergang auf den Erwerber. Dies gilt selbst dann, wenn der Vorvermieter die Inanspruchnahme der Bürgschaft erst nach Veräußerung des Mietobjekts erklärt. Voraussetzung der Inanspruchnahme der Sicherheit ist jedoch, dass sich diese noch im Besitz des Vorvermieters befindet. 

Praxistipp

Beachtlich ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Vorvermieter die Sicherheit nach dem Eigentumsübergang nur noch mit Zustimmung des Erwerbers in Anspruch nehmen kann. Wird die Kaution vom Vorvermieter tatsächlich in Anspruch genommen, kann der Erwerber nach Eigentumsübergang vom Mieter die Wiederauffüllung der Kaution verlangen.