BVerwG, Beschluss vom 14.06.2011 – 4 B 3.11

Soweit von einer Gaststätte typischerweise zu erwartende Belästigungen ausgehen, muss bereits in der Baugenehmigung sichergestellt werden, dass durch die mit ihr zugelassene Nutzung keine Immissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären. Hierzu sind – so das Bundesverwaltungsgericht – in die Baugenehmigung selbst im gebotenen Umfang Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen aufzunehmen. Dies darf nicht einer nachfolgenden gaststättenrechtlichen Genehmigung überlassen werden. Denn die bauaufsichtliche Genehmigung besagt nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf; sie hat vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt.

Sieht die Baugenehmigungsbehörde die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen als zumutbar an (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) steht damit zugleich fest, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt und die gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit nicht mehr deswegen versagt werden kann. Die Baugenehmigung entfaltet mithin im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren Bindungswirkung.

Praxistipp

Der Nachbar der sich gegen zu erwartende Immissionen einer Gaststätte zur Wehr setzen will, muss bereits gegen die Baugenehmigung vorgehen, wenn diese keine ausreichenden Auflagen zu seinem Schutz enthält. Eine Anfechtung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis hat keine Aussicht auf Erfolg, da mit der Baugenehmigung bindend entschieden ist, dass sich die Immissionen in einem zumutbaren Rahmen halten.