OLG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2009 – 2 U 1566/06 

Entscheidung
Im Rahmen der Renovierung eines Ärztehauses wurden Pressmuffen im Wasserleitungssystem eingebaut, die aufgrund eines Materialfehlers undicht geworden sind. Durch ein Gutachten wurde festgestellt, dass mit weiteren Undichtigkeiten gerechnet werden muss. Zwischen den Parteien war durch die Einbeziehung der VOB/B 1996 eine damals noch geltende zweijährige Gewährleistungsfrist vereinbart worden. Der Schaden trat erst nach deren Ablauf ein, so dass der Unternehmer dafür nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Wäre eine fünfjährige Gewährleistungsfrist gemäß BGB vereinbart worden, würde der Unternehmer hingegen noch haften. Der Auftraggeber verlangt nun vom Architekten Schadensersatz, der im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Unternehmer nicht darauf hingewirkt hat, eine fünfjährige Gewährleistungsfrist zu vereinbaren.

Zu Recht!

Der mit den Leistungsphasen 8 und 9 beauftragte Architekt muss grundsätzlich über Kenntnisse in den Grundzügen des Werkvertragsrechts und der VOB/B verfügen, um seinem Auftrag zu entsprechen und für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks zu sorgen. In diesem Sinne hat der Architekt den Bauherrn zugleich auf die Gefahr der Verjährung hinweisen. Nach der Ansicht des OLG Nürnberg hat dies insbesondere bei der Vergabe von Installationsarbeiten zu gelten, da Mängel an Installationsarbeiten, die zu Undichtigkeiten führen, sich vielfach erst im Laufe des Betriebs ergeben und typischerweise häufig nicht sofort erkennbar sind. Hinzu kommt, dass die Beseitigung von Dichtigkeitsmängeln einen erhöhten Aufwand erfordert. Die Gefahr, dass der Mangel nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren festgestellt wird, ist gegenüber anderen Gewerken ungleich höher. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es daher bei der Vergabe von Installationsarbeiten erforderlich, auf eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren hinzuwirken. Unterlässt der Architekt dies, stellt die Vereinbarung der zweijährigen Gewährleistungsfrist einen Mangel des Architektenwerks dar, der den Architekten zum Ersatz des dadurch eingetretenen Schadens – hier im Umfang von § 13 Nr. 5, Nr. 7 Abs. 1, 2 VOB/B 1996 – verpflichtet.

Praxishinweis
Die Entscheidung betraf im speziellen die Ausführung von Installationsarbeiten. Ob der Architekt gehalten ist, in jedem Fall eine fünfjährige Frist zu vereinbaren und ob gleichermaßen bei Anwendung der derzeitigen vierjährigen Gewährleistungsfrist der VOB/B zu entscheiden gewesen wäre, hat das OLG Nürnberg ausdrücklich offen gelassen.
Sicherheitshalber sollte der Architekt regelmäßig auf die Vereinbarung der fünfjährigen Gewährleistungsfrist hinwirken oder zumindest vor Vereinbarung der VOB/B den Auftraggeber auf die damit verbundenen Haftungsrisiken deutlich hinweisen.