BGH, Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 234/10

Auch für private Auftraggeber kann sich mittelbar eine Bindung an vergaberechtliche Vorschriften ergeben, wenn öffentliche Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Ein etwaiger Verstoß hiergegen kann, wie das aktuelle Urteil des BGH zeigt, gravierende Konsequenzen haben.

Der Auftraggeber hatte vom zuständigen Wirtschaftsministerium einen Investitionszuschuss aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ zum Umbau seines ehemaligen Betriebsgeländes erhalten. Nach den einschlägigen, dem Bewilligungsbescheid beigefügten Bedingungen und Auflagen war der Auftraggeber verpflichtet, bei der Auftragsvergabe die VOB/A und VOL/A einzuhalten. Ferner enthielten die Bewilligungsbedingungen die Regelung, dass die gewährten Zuschüsse bei Nichteinhaltung der im Bescheid festgelegten Bedingungen und Auflagen ganz oder teilweise zurückgefordert werden können.

Obwohl es sich nicht um einen öffentlichen Auftraggeber i.S.d. § 98 GWB handelte, bestand somit eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Beachtung des öffentlichen Vergaberechts. Danach hätten die Ausschreibungen im Offenen Verfahren erfolgen müssen. Tatsächlich hatte der Auftraggeber aber jeweils nur beschränkte Ausschreibungen durchgeführt.

Wegen eines Verstoßes gegen die Bewilligungsbedingungen wurden daraufhin die gewährten Zuschüsse zurück gefordert und dies, wie der BGH letztinstanzlich bestätigt hat, zu Recht.

Praxistipp

Zuschussempfänger sollten auch bei auf privatrechtlicher Grundlage gewährten Zuschüssen genauestens darauf achten, dass sie die in der Zuschussbewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen einhalten; ansonsten droht eine Rückforderung.