BGH, Urteil vom 20.07.2011 – XII ZR 155/09

Der zukünftige Fremdgeschäftsführer einer GmbH trat dem zwischen der GmbH und der Vermieterin geschlossenen befristeten Mietvertrag bei, indem er ohne Vertretungszusatz als „Mieter und Mithaftender“ den Mietvertrag mit unterzeichnete. Die Mieterin kündigte das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers und rief ihn als Geschäftsführer ab, bevor sie die Miete nicht mehr zahlen konnte. Der Geschäftsführer erklärte daraufhin die fristlose Kündigung des Schuldbeitritts gegenüber der Vermieterin. Die Vermieterin nahm den (ehemaligen) Geschäftsführer aufgrund seiner Mithaftung gerichtlich auf Zahlung von Miete in Anspruch. 

Der BGH hat die Haftung des (ehemaligen) Geschäftsführers zu Recht bejaht. Die fristlose Kündigung war unwirksam. Die Gefahr der Kündigung des Anstellungsvertrages liegt in der Risikosphäre des Geschäftsführers. Die vom Sicherungsgeber übernommene Haftung für den Mietausfall ist auch dann Gegenstand seines Sicherungsversprechens, wenn er von seinem Geschäftsführeramt abberufen wird, bevor die Mieterin die Miete nicht mehr zahlen kann. 

Praxistipp

Grundsätzlich besteht nur bei einem unbefristeten Mietvertrag die Möglichkeit des Bürgen/Schuldbeitretenden, seine Verpflichtung zur Mithaft zu kündigen (BGH, Urteil vom 21.01.1993 – III ZR 15/92). Bei befristeten Mietverträgen ist eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit des Bürgen/Schuldbeitretenden nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 

Rechtsanwältin Patricia Schauss