Am 12.05.2011 ist eine Änderung der Vergabeverordnung (VgV) in Kraft getreten. Neben der Ergänzung von Regelungen zur energieeffizienten Beschaffung von Straßenfahrzeugen wurde eine ausdrücklich als redaktionelle Korrektur bezeichnete Änderung des § 3 VgV vorgenommen: Absatz 7 wird ein neuer Satz angefügt, wonach bei Aufteilung einer zu vergebenden freiberuflichen Leistung in mehrere Teilaufträge „derselben freiberuflichen Leistung“ die Werte der Teilaufträge zusammengerechnet werden müssen.

Diese Regelung war früher in der VOF 2006 in § 3 Abs. 3 enthalten. Nach der Novellierung der VOF 2009 wurde der gesamte § 3 VOF gestrichen und keine vergleichbare Regelung in die VgV aufgenommen. Mehrere Kommentatoren wollten hierin einen gesetzgeberischen Willen erkennen, dass alle freiberuflichen Leistungen eines Projekts als Fachlose einer Gesamtdienstleistung zu betrachten, also zur Ermittlung des Auftragswerts zusammenzurechnen seien. Dies hätte gerade bei Architekten- und Ingenieurleistungen, bei denen regelmäßig die Fachplanungsleistungen gesondert vergeben werden, zu einer viel früheren Erreichung des EU-Schwellenwerts und damit der Pflicht zur europaweiten Ausschreibung aller Einzelleistungen geführt.

Mit der redaktionellen Korrektur hat der Gesetzgeber nun klargestellt, dass keine Änderung beabsichtigt war. Bei der Berechnung des Auftragswertes sind nur die Leistungen derselben freiberuflichen Leistung zusammenzurechnen, nicht jedoch inhaltlich abweichende und damit gesondert zu bewertende Leistungen. Die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsunsicherheit wurde damit erfreulicherweise äußerst zügig behoben.