BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09; BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 291/09

Entscheidung
Dem Bundesgerichtshof lagen zur Entscheidung zwei Fälle vor, in denen vertraglich vereinbart war, dass die Mieter die Miete bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen hatten. Die Mieter hatten mehrfach unpünktlich Zahlungen geleistet, woraufhin diese von den Vermietern abgemahnt wurden. Nachdem die Mieter im ersten Fall die Miete für den auf die Abmahnung folgenden Monat Februar 2008 am 05.02.2008 bzw. im zweiten Fall die Miete für Dezember 2006 am 05.12.2006 gezahlt hatten, wurde ihnen jeweils fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Vermieter verfolgten mit ihren Klagen jeweils die Räumung der Wohnung.

Ohne Erfolg!
Für die Wirksamkeit der Kündigungen war entscheidungserheblich, ob die Zahlung der Miete rechtzeitig durch die Mieter geleistet wurde. Insoweit kam es darauf an, ob der Samstag als Werktag mit zu berücksichtigen ist. Dies hat der BGH abgelehnt. Zwar gilt der Samstag nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Werktag. Allerdings sei bei der Berechnung der Frist zur Zahlung der Miete sowohl der Schutzzweck des § 556 b Abs. 1 Satz 1 BGB – der hinsichtlich der streitgegenständlichen Vertragsklauseln inhaltsgleich von einer Zahlungsfrist bis zum dritten Werktag eines Monats ausgeht – als auch dessen Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber wollte dem Mieter zur Zahlung der von ihm als Vorauszahlung zu erbringenden Miete eine Karenzzeit von drei Tagen einräumen. Da Mietzahlungen zur heutigen Zeit üblicherweise nicht bar, sondern per Banküberweisung geleistet werden, soll diese Schonfrist sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt erhalten, in Auftrag gegeben wird. Aufgrund dessen, dass Bankgeschäfte regelmäßig nur an den Wochentagen Montag bis Freitag abgewickelt werden, würde sich die Schonfrist bei Bankgeschäften um einen Tag verkürzen, wenn der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist mitgezählt würde. Um dem Mieter die Schonfrist von drei Tagen zu erhalten, sei es auch im Interesse einer einheitlichen Behandlung gerechtfertigt, den Samstag unabhängig von der Zahlungsweise bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht mitzuzählen.

Praxishinweis
Anders hingegen definiert der BGH den Begriff der Werktage, sofern es um die Kündigung nach § 573 c Abs. 1 BGB geht. Nach dieser Bestimmung ist die Kündigung spätestens bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. In diesem Fall ist der Samstag als Werktag mit zu berücksichtigen (Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04). Daran ändere sich nach ausdrücklichem Hinweis des BGH in den vorgenannten Entscheidungen nichts. Denn schließlich kann die Post die Kündigungserklärung auch an einem Samstag zustellen.