BGH, Beschluss vom 16.04.2009 – VII ZB 62/08 –

Entscheidung
Der Grundstückseigentümer hat zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld zu Gunsten der finanzierenden Bank bestellt und sich ihr gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Die Forderung der Bank wurde mehrfach zuletzt an eine Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors abgetreten und auch im Grundbuch eingetragen. Die Bank betreibt die Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus abgetretenem Recht, wogegen sich der Eigentümer im Wege eines Klauselerinnerungsverfahrens mit dem Argument zur Wehr setzt, dass seine Unterwerfungserklärung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam wäre.

Die Vorinstanz hatte daraufhin festgestellt, dass die vorformulierte Vollstreckungsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Eigentümers darstelle und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. Eine vorformulierte Unterwerfungserklärung ist zwar grundsätzlich zu billigen, was aber nur im Geschäftsbereich der Banken und nicht bei massenhaftem Verkauf von Krediten an Finanzinvestoren gelte. Dies müsse im Klauselerinnerungsverfahren auch Berücksichtigung finden.

Zur Unrecht!
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Seiner Ansicht nach kann der Schuldner in einem Klauselerinnerungsverfahren grundsätzlich nur solche Einwendungen erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben. Die Einwendung, die Unterwerfungsklausel verstoße gegen § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB sei jedoch materieller und nicht formaler Natur und folglich im Klauselerinnerungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Ob die vorformulierte Unterwerfungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, hat der BGH konsequenterweise nicht entschieden. Will sich der Schuldner mit diesem Argument gegen eine (drohende) Zwangsvollstreckung schützen, muss er dies im Vorfeld klären lassen. Wird die Vollstreckung bereits betrieben, ist es für ihn zu spät.