OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2008 – 7 B 915/08.NE –
veröffentlicht in ZfBR 2008, 801

Entscheidung
Die Antragsteller sind Eigentümer verschiedener Wohnhäuser, in deren Nachbarschaft auf der Grundlage eines Bebauungsplans ein Logistikzentrum errichtet werden soll. Die Antragsteller befürchten, hierdurch erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt zu werden. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans haben sie verschiedene Einwendungen vorgebracht, im Normenkontrollverfahren haben die Antragsteller neben diesen aber auch noch weitere Einwendungen vorgetragen. Zwar sind die Antragsteller in der Sache mit ihren Einwendungen gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht hat aber klargestellt, dass sie nicht gehindert waren, im Normenkontrollverfahren auch über die früheren Einwendungen hinausgehende Einwendungen vorzutragen.

Zu Recht!
Der Normenkontrollantrag ist bereits dann zulässig, wenn der Betroffene auch solche Einwendungen geltend macht, die er bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung während der Aufstellung des Bebauungsplans geltend gemacht hat. Er kann darüber hinaus aber im Klageverfahren auch noch weitere Einwendungen geltend machen, die vom Gericht zu beachten sind. § 47 Abs. 2a VwGO steht dem nicht entgegen. Denn nach dieser Regelung kommt es für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nur dann auf nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachte Einwendungen an, wenn im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit ausdrücklich darauf hingewiesen wird, welche Rechtsfolgen die mangelnde oder verspätete Geltendmachung von Einwendungen für den Betroffenen hat.        

Praxishinweis
Für die spätere Klagebefugnis im Normenkontrollverfahren kommt es ausschließlich darauf an, im vorhergehenden Verfahren – etwa im Rahmen der öffentlichen Auslegung eines Planentwurfs oder im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit – überhaupt Einwendungen geltend zu machen sowie die dafür vorgesehenen Fristen zu beachten. Im laufenden Klageverfahren können dann aber auch noch darüber hinausgehende Einwendungen geltend gemacht werden, was für den Betroffenen/Kläger insofern von Vorteil ist, als dass er nicht bereits im
vorangegangenen Verwaltungsverfahren alle denkbaren Einwendungen geltend machen und sich über alle theoretisch möglichen Auswirkungen im Einzelnen informieren muss.