BGH, Urteil vom 24.09.2020 – VII ZR 91/18

 

Dem Auftraggeber steht auch gegenüber dem Architekten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten zu, wenn der Auftraggeber die Beseitigung der Mängel nicht beabsichtigt.

Wir erinnern uns: im Rahmen der Grundsatzentscheidung des BGH zu den fiktiven Mängelbeseitigungskosten (Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17) hat der BGH bereits entschieden, dass dem Auftraggeber gegenüber dem ausführenden Unternehmer kein Schadensersatzanspruch in Höhe der (mutmaßlichen) Mängelbeseitigungskosten zusteht, wenn er die Mangelbeseitigung nicht vornehmen lässt, sondern mit den Mängeln „leben kann“ bzw. die fiktiv berechneten Mangelbeseitigungskosten anderweitig verwendet. Nach der neuen Rechtsprechung ist der Auftraggeber nun gebunden den Vorschuss (der in der Höhe den fiktiven Mängelbeseitigungskosten entspricht) zur Mangelbeseitigung zu verwenden.

Im hiesigen Fall verlangt ein Bauträger von seinem planenden Architekten aufgrund unzureichender Planung mangelhafter Flachdächer Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten. Eine Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber nicht durchführen lassen. Das OLG Hamm verurteilt den Architekten am 02.03.2018 zum Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten (ohne Kenntnis der BGH-Grundsatzentscheidung vom 22.02.2018). Der BGH lässt auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten bezüglich der Anspruchshöhe die Revision zu.

Der BGH hebt das Urteil hinsichtlich des Zahlungsantrags insgesamt auf, allerdings beschränkt auf die Anspruchshöhe. Er verweist die Sache zurück an das OLG Hamm zur Feststellung der Höhe des Anspruchs und begründet sein Ergebnis mit seiner Grundsatzentscheidung vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17). Auch im Verhältnis zum Architekten hat der BGH somit nochmal bestätigt, dass er seine bisherige Rechtsprechung zu den fiktiven Mängelbeseitigungskosten aufgegeben hat. Hinsichtlich der vom Architekten zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits realisiert haben, kann ein Zahlungsanspruch nicht mehr nach noch nicht angefallenen (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden.

 

Praxistipp

Hintergrund der Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ist, dass der BGH unterbinden will, dass Bauherren über das Konstrukt des Schadensersatzes für fiktive Mängelbeseitigungskosten ihr Bauvorhaben refinanzieren, wenn sie mit den Mängeln „leben können“.

Sowohl bei Mängelrechten gegenüber dem ausführenden Unternehmer als auch (wie hier) gegenüber dem Architekten gilt: der Auftraggeber muss in Folge der neuen Rechtssprechungslinie nicht zwangsläufig in Vorleistung gehen und im Anschluss die Mängelbeseitigungskosten als (genau bezifferter) Schadensersatz geltend machen. Vielmehr steht dem Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer ein Anspruch auf Vorschuss der zur Beseitigung der Mängel benötigten Kosten gem. § 637 Abs. 3 BGB zu, der nach Beseitigung der Mängel abgerechnet wird. Gegenüber dem Architekten besteht nach gleichem Schema ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung in Form eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17).

Wer die Mängel tatsächlich nicht beseitigen lassen will, kann in Folge dieser Rechtsprechung nur noch Schadensersatz in Höhe des durch den Mangel entstehenden Minderwert des Bauwerks verlangen oder bei Verkauf in Höhe des Mindererlöses.

BRANDAKTUELL: Der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.03.2021 abweichend von der (hier besprochenen) werkvertraglichen Rechtsprechung entschieden, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängel der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann.

 

Rechtsanwalt Philipp Schlemmer