OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2009 – 13 Verg 14/09 – veröffentlicht in IBR 2010, 43

Entscheidung
In einem nicht offenen Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb gibt es nach Angebotsfristende und während eines laufenden Nachprüfungsverfahrens Änderungen in der zur Beauftragung vorgesehenen Bietergemeinschaft. Bei einem Mitgliedsunternehmen der Bietergemeinschaft ändert sich die Rechtspersönlichkeit. Der Rechtsnachfolger nimmt dessen Position in der Bietergemeinschaft ein. In dem Nachprüfungsverfahren wird daraufhin geltend gemacht, dass das Angebot der Bietergemeinschaft wegen eines vergaberechtlich unzulässigen nachträglichen Wechsels in der Person des Bieters auszuschließen sei.

Der Vergabesenat des OLG Celle hält an seiner bereits in einer Entscheidung des Jahres 2007 dargelegten Auffassung fest, dass sich die Identität der Bietergemeinschaft durch veränderte Zusammensetzung nicht ändere, da sie als eine am Rechtsverkehr teilnehmende Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und in diesem Rahmen rechtsfähig sei. Damit widerspricht das OLG Celle ausdrücklich dem OLG Düsseldorf, das in einer Entscheidung im Jahr 2005 geäußert hatte, dass Änderungen in der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft stets zwingend zu einem Ausschluss des Angebots führen müssen. Die Änderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft kann sich jedoch auch nach Auffassung des OLG Celle insoweit auf das Angebot auswirken, dass die Eignung der Bietergemeinschaft anders einzustufen wäre, was vom Auftraggeber zu prüfen sei.

Praxishinweis
Das OLG Celle wendet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Außen-GbR konsequent auch im Vergabeverfahren an. Das wird in der Praxis überwiegend begrüßt, aber noch nicht von allen anderen Vergabesenaten gleichermaßen umgesetzt. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich diese – für das Vergaberecht untypisch – wenig formalistische Auffassung durchsetzt. Auf jeden Fall bleibt ein Wechsel in der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe gefährlich, weil gerade auch die Erfahrungen und Ressourcen der einzelnen Mitglieder für die Beurteilung der Eignungsqualitäten der Bietergemeinschaft Bedeutung haben.