BGH, Beschluss vom 24.03.2009 – VII ZR 114/08 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen veröffentlicht in IBR 2009, 371

Entscheidung
Der Auftragnehmer (AN) hat den Auftrag zur Erstellung einer Brücke. Als es zu Verzögerungen kommt, weil ein anderes Unternehmen die notwendigen Zugänge und Zufahrten nicht rechtzeitig herstellt, bietet der AN dem Auftraggeber (AG) in Form eines Nachtrags diese Leistungen an. Das Nachtragsangebot enthält keine Kostenbestandteile, die im Zusammenhang mit der Verzögerung stehen, sondern lediglich die „Sachleistungen“. Der Nachtrag wird beauftragt. Es kommt jedoch erst ca. zwei Monate später zur Übergabe des Baufelds. Mit einem weiteren Nachtrag macht der AN nun behinderungsbedingte Mehrkosten geltend.

Das LG Erfurt hat die entsprechende Klage des AN abgewiesen. Dies hat es damit begründet, dass der AN bei der Beauftragung des „Sachnachtrags“ ohne Weiteres hätte erkennen können, dass seine ursprünglich beauftragten Leistungen nicht zeitgerecht erbracht werden können.

Wenn aber mit diesem Wissen das Nachtragsangebot keinen Vorbehalt hinsichtlich noch folgender Verzögerungskosten enthalte, könnten diese später nicht mehr „nachgeschoben“ werden.

Das OLG Jena sieht dies anders: Es ist der Meinung, dass die Vereinbarung eines Nachtrags, in dessen Berechnung die verzögerungsbedingten Kosten nicht enthalten sind, lediglich zur Folge hat, dass diese Kosten von der Nachtragsvereinbarung nicht erfasst sind. Sie sind also noch „offen“ und können in einem weiteren Nachtrag beansprucht werden. Das OLG führt zusätzlich aus, dass dies insbesondere dann gelte, wenn der AN einen zusätzlichen „Behinderungsnachtrag“ vorgelegt hat, der in der Berechnung des „Sachnachtrags“ nicht angesprochen ist.

Praxishinweis
Das Urteil des OLG Jena muss als Einzelfallentscheidung mit Vorsicht betrachtet werden.

Der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur ist der gefestigte Grundsatz zu entnehmen, dass Nachtragsvereinbarungen abschließende Regelungen darstellen und mit den darin aufgenommenen Kosten die geänderten Leistungen vollständig abgegolten sind. Sofern das Nachtragsangebot nicht zumindest einen Vorbehalt enthält, durch den für den AG erkennbar ist, dass verzögerungsbedingte Kosten darin nicht enthalten sind, ist der AN mit der gesonderten Geltendmachung solcher Kosten ausgeschlossen.

Das ist nur dann anders zu beurteilen, wenn aufgrund der Umstände (auch) für den AG klar ist, dass das konkrete Nachtragsangebot solche Kosten nicht enthalten soll. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn bei der Vereinbarung des „Sachnachtrags“ bereits ein „Behinderungsnachtrag“ vorliegt.