In den vergangenen MEK Aktuell-Ausgaben hatten wir Sie bereits auf die Neufassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen hingewiesen. Überraschenderweise ist das Inkrafttreten nun deutlich forciert worden: Während die Fachwelt noch davon ausging, dass die Veröffentlichungen wohl erst im Jahr 2010 erfolgen würden, wurde die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bereits am 15.10.2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es folgte die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) am 08.12.2009 und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) am 29.12.2009.

Auch die Anpassung der Verweisungsnorm in der Vergabeverordnung (VgV) wurde schon in Angriff genommen. Die Bundesregierung hat bereits am 27.01.2010 dem Bundesrat die von ihr beschlossene Anpassungsverordnung zur Zustimmung übersandt (BR-Drucks. 40/10). Diese soll voraussichtlich in der nächsten Plenarsitzung am 05.03.2010 erteilt werden. Damit steht zu erwarten, dass die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen noch im Frühjahr anwendbar werden.

Unabhängig davon hat die Kommission der Europäischen Union mittels der Verordnung 1177/2009 (ABl. EU Nr. L 314/64 vom 01.12.2009) die Schwellenwerte angepasst, die für die Anwendung des Vergaberechtsschutzes und der damit verbundenen Verfahrens- und Formvorschriften für Ausschreibungen gelten.

Die neuen Schwellenwerte betragen

  • für Vergaben von Bauaufträgen: 4.845.000 Euro (bisher 5.150.000 Mio. Euro),
  • für Vergaben von sonstigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen: 193.000 Euro (bisher 206.000 Euro),
  • für Dienstleistungen nach § 2 Nr. 2 VgV: 125.000 Euro (bisher 133.000 Euro).
  • Für Sektorenauftraggeber gelten
  • für Vergaben von Bauaufträgen: 4.845.000 Mio. Euro (bisher 5.150.000 Mio. Euro),
  • für Vergaben von sonstigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen: 387.000 Euro (bisher 412.000 Euro).

Die Änderung erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2010. Auch wenn die VgV noch nicht darauf angepasst ist, sind wegen der europarechtskonformen Anwendung ab dem 01.01.2010 die nunmehr neu festgelegten Schwellenwerte zu beachten. Die Sektorenverordnung (SektVO) verweist in § 1 Abs. 2 SektVO bereits dynamisch auf die im europäischen Rahmen festgelegten Schwellenwerte.

Über den Fortgang der Entwicklungen halten wir Sie unterrichtet.