OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2010 – 10 U 9/09 – veröffentlicht in NJW Spezial 2010, S. 526

Entscheidung
Die Bauherren führen einen Baumängelprozess, in dem sie den bauüberwachenden Architekten und drei ausführende Unternehmen gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen Rissen im Estrich und in den Fließen des Bodenbelags eines neu errichteten Einfamilienhauses in Anspruch nehmen. Der Architekt wendet ein, dass die Klage gegen ihn unbegründet sei. Die Ansprüche hinsichtlich der Risse in Estrich und Fließen seien bereits Gegenstand eines Vorprozesses (der Honorarklage des Architekten gegen die Bauherren) gewesen, in dem die Bauherren Ansprüche wegen der Risse gegen die Honorarforderung des Architekten eingewandt hatten. Aufgrund des Vergleichs sei auch insoweit eine abschließende Einigung erzielt worden, die der nochmaligen Geltendmachung entgegenstehe. Die Bauherren vertreten die Auffassung, dass von diesem Vergleich nicht alle Risse, sondern nur diejenigen erfasst seien, die konkret gegen die Honorarforderung angeführt wurden.

Das OLG Karlsruhe folgt der Auffassung des Architekten.

Die Bauherren haben in dem Vorprozess lediglich Risse in einzelnen Räumen, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Bodenbelags gerügt. Nach Auffassung des OLG umfasste diese Mängelrüge in Anbetracht der Symptomtheorie nicht nur die konkret gerügten Risse, sondern sämtliche Fehler des Architekten bei der Bauüberwachung, die zu Mängeln des Bodenbelags geführt haben. Dies bedeutet im Gegenzug, dass sämtliche Ansprüche hinsichtlich der Bodenrisse von der Vergleichsvereinbarung umfasst waren. Die Vereinbarung war dahingehend formuliert, dass „alle streitgegenständlichen Einwendungen abgegolten“ sein sollten. Da die Bauherren bei Abschluss des Vergleichs anwaltlich vertreten waren, mussten sie nach Auffassung des OLG die umfassende Abgeltungswirkung erkennen können, was die erneute Geltendmachung der Ansprüche hindert.     

Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt im Kleinen, wie groß die Gefahr einer unbeabsichtigt zu weit gehenden Abgeltungsklausel ist. Baumängel sind nach der Symptomtheorie umfassend gerügt, wenn Mangelerscheinungen dargelegt werden. Sind also Mängel Gegenstand von Vergleichsvereinbarungen, sind sie im Detail festzuhalten und bei der Formulierung der Vereinbarung ist darauf zu achten, dass auch nur diese Mängel Gegenstand des Vergleichs werden. Schließen die Parteien einen Vergleich unter der pauschalen „Abgeltung aller streitgegenständlichen Einwände“ erfasst dieser in Umkehrung der Symptomtheorie sämtliche vorhandenen Mängel, die mit den gerügten Symptomen (hier Rissen) einhergehen.