OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2011 – 5 U 224/11

Bei der Vollbeauftragung von Architektenleistungen ist es aufgrund des häufig bestehenden Zeitdrucks fast schon üblich, dass die einzelnen Leistungsphasen nicht sukzessive nacheinander, sondern teilweise überlappend erbracht werden. Für den Architekten kann dies jedoch riskant sein.

In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall begann der Planer – angeblich auf Drängen des Bauherrn – bereits mit der Ausführungsplanung (HOAI Leistungsphase 5), obwohl die Baugenehmigung noch nicht vorlag. Diese wurde jedoch später wegen öffentlich-rechtlicher Genehmigungshindernisse versagt.

Eine mündliche Beauftragung oder Aufklärung über das Risiko „vorgezogener“ Leistungen konnte der Planer nicht beweisen. Die Ausführungsplanung wurde lediglich in der Erwartung erbracht, dass die Baugenehmigung erteilt werden wird. Daher hat das OLG einen Honoraranspruch des Planers abgelehnt. 

Praxistipp

Der Auftraggeber ist nur dann zur Zahlung eines Honorars für vorgezogene Planungsleistungen verpflichtet, wenn er das Vorziehen der betreffenden Leistungen ausdrücklich verlangt und damit bewusst das Risiko übernimmt, dass sich diese vorgezogenen Leistungen im Nachhinein als nutzlos erweisen. Insoweit hat der Planer den Auftraggeber klar und deutlich darüber zu informieren, dass vergütungspflichtige Leistungen anstehen, die sich später, z. B. mangels Baugenehmigung, als überflüssig erweisen können. Dies sollte aus Beweisgründen durch den Planer schriftlich dokumentiert werden.