OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010 – 1 U 745/09

Entspricht das geschuldete Werk – hier eine vom beauftragten Ingenieur geschuldete Entwässerungsplanung – nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, so ist es mangelhaft. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Was jedoch gilt, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Auftragerteilung und Abnahme ändern?

Das OLG entschied, dass der Ingenieur, dessen Planung zum Zeitpunkt der Abnahme nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, zum Schadensersatz verpflichtet ist. So darf der Planer nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehen bleiben, sondern hat sich auf dem Laufenden zu halten und sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen. Dies gilt für das gesamte Planungsstadium und unabhängig davon, ob die gesamten Planungs- und Leistungsphasen nach der HOAI beauftragt worden sind oder nicht.

Praxistipp

Den Planer trifft mithin eine sehr weit reichende Prüfungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Probleme können sich insbesondere dort ergeben, wo der Planer mit dem vollen Leistungsbild beauftragt ist (LP 1 bis mind. 8) und sich die Zeit zwischen Abschluss der Ausführungsplanung und der Fertigstellung des Bauwerks mehrere Jahre hinzieht. Während dessen sind Änderungen der Regeln der Technik nicht selten.

Zeichnen sich während der Planungsphase Änderungen der Regeln der Technik ab, ist der Planer daher gut beraten, den Auftraggeber so früh wie möglich über solche umfassend aufzuklären und zu beraten. Ergeben sich hierdurch Änderungen der bisherigen Planung, ist der Planer zwar verpflichtet, diese Änderungen vorzunehmen, ggf. kann sich hieraus jedoch ein zusätzlicher Vergütungsanspruch ergeben. Sind künftige Änderungen der Regeln der Technik bei Beauftragung schon absehbar, empfiehlt es sich, hierzu bereits im Vertrag entsprechende Regelungen zu treffen.