Dienstvertrag vs. Werkvertrag – Differenzierung bei Beratungs- und Überwachungstätigkeiten
OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2023 - 8 U 193/22
Die Klägerin, eine Ingenieurgesellschaft, klagte gegen den Beklagten, einen öffentlichen Auftraggeber, auf Zahlung ausstehender Vergütung für eine umfassende Dokumentation und Beratungstätigkeit bezüglich der Zustandsanalyse und Sanierungsmaßnahmen eines Weges. Der Beklagte weigerte sich, die Vergütung vollständig zu zahlen, und berief sich auf Minderleistung und Schlechtleistung seitens der Klägerin. Das Landgericht Aachen gab der Klage statt und wies die Widerklage des Beklagten ab. Der Beklagte legte Berufung ein.
Die Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass das Vertragsverhältnis im Schwerpunkt als Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Zwar seien Verträge mit Architekten, Bauingenieuren und Statikern in der Regel Werkverträge, jedoch gelte dies nicht, wenn die Tätigkeit sich auf eine bauleitende, überwachende oder beratende Tätigkeit beschränke und nicht die Bauführung umfasse. Der Vertrag mit einem Sachverständigen über die Erstattung eines Gutachtens sei ebenfalls als Werkvertrag zu qualifizieren, da der Gutachter ein geistiges Werk schulde. Bei längerer beratender oder überwachender Tätigkeit liege jedoch ein Dienstvertrag vor.
Im vorliegenden Fall umfasste der überwiegende Teil der beauftragten und erbrachten Leistungen die Beratung des Beklagten hinsichtlich der Ursachen und erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden an einem Bauwerk. Daher sei kein bestimmter Erfolg oder ein konkretes geistiges Werk geschuldet gewesen, sondern eine laufende beratende Tätigkeit im Interesse des Beklagten
Praxistipp
Das Urteil des OLG Köln verdeutlicht die Bedeutung der Differenzierung zwischen Dienst- und Werkverträgen bei Verträgen mit Architekten, Bauingenieuren und Sachverständigen. Bei einer überwiegend beratenden oder überwachenden Tätigkeit ist ein Dienstvertrag anzunehmen, was für die Vertragsparteien wesentliche Unterschiede in Bezug auf Gewährleistungsansprüche, Vergütungspflichten und Kündigungsfolgen mit sich bringt.
Für Auftraggeber und Auftragnehmer ist es wichtig, den tatsächlichen Inhalt und Schwerpunkt der geschuldeten Leistungen klar zu bestimmen, da die Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag nicht (ausschließlich) von der Bezeichnung des Vertrages abhängt, sondern von der Art der vereinbarten Tätigkeiten. Bei langfristigen Beratungs- und Überwachungstätigkeiten sollte geprüft werden, ob die vertraglichen Regelungen den tatsächlichen Tätigkeiten entsprechen und gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden, um Klarheit über die Rechte und Pflichten beider Parteien zu gewährleisten.
Philipp Schlemmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht