Keine Mängelhaftung ohne klare Vereinbarung – Nutzeranforderungen müssen ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden

OLG Braunschweig, Urteil vom 16.04.2026 - 8 U 3/25

Die Klägerin, ein Stahlbauunternehmen, errichtete für die Beklagte, ein metallverarbeitendes Unternehmen, eine Lagerhalle in Form einer Stahlbau-Überdachung auf deren Betriebsgelände. Grundlage der Ausführung war die von der Beklagten beigestellte Genehmigungsplanung, die eine Traufhöhe von 4,00 m vorsah. Nach Fertigstellung und Abnahme stellte sich heraus, dass Lkw mit einer Höhe von 4,00 m die seitlichen Tore der Halle nicht durchfahren konnten. Die Beklagte war der Ansicht, es sei eine Durchfahrtshöhe von 4,20 m vereinbart worden, da die Halle nach ihrem Betriebskonzept von hohen Schwerlastzügen durchfahren werden müsse. Sie verweigerte die Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von rund 54.000 EUR und rechnete mit einem Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung (Anhebung der Dachkonstruktion) auf. Die Beweisaufnahme ergab jedoch, dass die Durchfahrtshöhe der seitlichen Tore weder im Vergabegespräch noch in den Vertragsunterlagen thematisiert worden war. Die Werkplanung der Klägerin war zudem von den Fachplanern der Beklagten freigegeben worden.

Die Entscheidung

Das OLG Braunschweig wies die Berufung der Beklagten zurück und sprach der Klägerin den restlichen Werklohn zu. Es sei Sache des Auftraggebers, die geschuldete Beschaffenheit des Werks darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht geführt: Eine Durchfahrtshöhe von 4,20 m sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart oder auch nur kommuniziert worden. Die Klägerin habe sich auf die Vorgaben der Genehmigungsplanung und die Freigabe ihrer Werkplanung durch die Planer der Beklagten verlassen dürfen.

Auch ein sogenannter funktionaler Mangel liege nicht vor. Zwar schuldet der Unternehmer nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ein funktionstaugliches Werk. Die Halle sei jedoch für die gewöhnliche Nutzung geeignet; Lkw bis 4,00 m Höhe könnten die Tore grundsätzlich passieren, höhere Fahrzeuge die Giebelseiten nutzen. Die interne, nicht offengelegte Erwartung der Beklagten, die Halle müsse von 4,00 m hohen Schwerlastzügen seitlich durchfahren werden können, sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen und daher nicht Vertragsinhalt geworden. Die Festlegung solcher Nutzeranforderungen sei Aufgabe des Auftraggebers bzw. der von ihm mit der Grundlagenermittlung und Planung beauftragten Architekten. Dass die Durchfahrtshöhe an einzelnen Punkten sogar geringfügig unter 4,00 m lag, beruhte auf einem nachträglich zu hoch ausgeführten Bodenaufbau, der der Klägerin nicht zuzurechnen war.

Eine Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht (Bedenkenhinweis) lehnte das Gericht ebenfalls ab, da die Klägerin die Nutzeranforderungen nicht kannte und keinen offensichtlichen Planungsfehler erkennen musste. Zudem stellte das OLG klar: Die bloße Verletzung von Prüf- und Hinweispflichten begründet für sich genommen keine Mängelhaftung. Die verschuldensunabhängige Mängelhaftung setzt stets einen Sach- oder Rechtsmangel des Werks voraus – fehlt es daran, scheiden Kostenvorschuss- und Schadensersatzansprüche aus den Mängelrechten aus.

Praxistipp

Die Entscheidung betrifft eine typische Konstellation: Der Auftraggeber hat konkrete Vorstellungen von der späteren Nutzung des Bauwerks (hier: Durchfahrtshöhen für Lkw), macht diese aber nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt. Wer sich in einer ähnlichen Lage befindet – etwa weil das fertige Bauwerk betriebliche Anforderungen nicht erfüllt, die im Vertrag nicht erwähnt sind –, sollte wissen: Was nicht vereinbart und für den Unternehmer auch nicht erkennbar war, schuldet dieser im Zweifel nicht. Auftraggeber bzw. deren ausschreibende Architektur- und Ingenieurbüros sollten darauf achten, dass alle nutzungsrelevanten Anforderungen (Durchfahrts- und Raumhöhen, Traglasten, Betriebsabläufe) ausdrücklich in die Ausschreibung bzw. den Bauvertrag als Beschaffenheitsvereinbarung aufgenommen werden, wenn diese von der gewöhnlichen Verwendung/Nutzung abweichen. Unternehmer wiederum dürfen sich grundsätzlich auf die beigestellte Planung und deren Freigabe verlassen; ein Bedenkenhinweis ist nur geboten, wenn sich Planungsfehler oder Unklarheiten aufdrängen. Zu beachten ist schließlich, dass ein unterlassener Bedenkenhinweis allein noch keine Mängelansprüche auslöst, d. h. die verschuldensunabhängige Erfolgshaftung bei unterlassenen Bedenkenhinweisen nicht greift. D. h. ohne Mangel des Werks besteht weder ein Anspruch auf Kostenvorschuss noch auf Nachbesserung. Ein Schadensersatzanspruch aus der Pflichtverletzung kommt nur bei Verschulden in Betracht.

U. von Minckwitz

Rechtsanwältin/geschäftsführende Gesellschafterin von MEK

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