Erst am 11.08.2009 ist die lang geforderte Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Kraft getreten. Damit hat der Verordnungsgeber die seit 1996 unverändert gebliebene HOAI in wesentlichen Punkten erneuert und neu strukturiert, was für erheblichen Diskussionsstoff gesorgt hat. Und nun wird bereits schon wieder über eine Änderung nachgedacht. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber selbst als auch der Bundesrat die Änderungen der HOAI 2009 bereits bei deren Erlass für nicht ausreichend erachtet haben, nicht verwunderlich. In einer Entschließung hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, binnen eines Jahres Bericht über die Entwicklung und die notwendigen Anpassungsmaßnahmen zu erstatten. Dieser Bericht liegt nun vor. Unter der Federführung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) haben Vertreter der öffentlichen Auftraggeber des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände, der Deutschen Bahn AG und Vertretern des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO), der Bundesarchitektenkammer (BAK) und der Bundesingenieurkammer (BIngK) ihre Prüfungsergebnisse auf 139 Seiten zusammengefasst. Folgende wesentliche Änderungen werden danach vorgeschlagen:

  • Sämtliche Leistungsbilder sollen aktualisiert bzw. fachlich konkretisiert werden.
  • Nach der derzeitige Fassung der HOAI sind Honorare für Beratungsleistungen frei verhandelbar. Diese Leistungen sollen zukünftig wieder dem zwingenden Preisrecht unterworfen werden.
  • Die örtliche Bauüberwachung (§ 57 HOAI a.F.) soll wieder verbindlich bei Leistungen für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen geregelt werden.
  • Die in der HOAI 2009 geschaffene Struktur, wonach die Leistungsbilder in Anlagen ausgegliedert wurden, soll rückgängig gemacht und diese wieder unmittelbar in den Verordnungstext eingegliedert werden.
  • Der bisherige Begriff „raumbildende Ausbauten“ soll durch den Begriff „Innenräume“ ersetzt und die Leistungsphase 9 neu formuliert werden.
  • Die Leistungsphasen für den gesamten Bereich der Landschafts-, Objekt- und Fachplanung sollen in ihrem Verhältnis zueinander neu gewichtet werden.
  • Die Leistungsphasen für die Leistungsbilder Flächennutzungsplan und Bebauungsplan sollen von fünf auf drei reduziert und neu geordnet werden (LP 1: Vorentwurf für die frühzeitige Beteiligungen, LP 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung, LP 3: Plan zur Beschlussfassung).
  • Alle besonderen Leistungen der Flächenplanung sollen in einem Abschnitt zusammengeführt werden und nicht auf einzelnen Leistungsphasen bezogen sein.
  • Das Zuschlagsmodell des § 35 HOAI für Leistungen im Bestand soll modifiziert werden. Der vorgeschlagenen Regelsatz soll sich aus zwei Komponenten ergeben. Erstens: Die mitzuverarbeitende Bausubstanz für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen ist zu berücksichtigen. Zweitens: Es erfolgt ein Zuschlag auf das Honorar bei Umbauten und Modernisierungen.

Festzustellen ist, man rudert weitgehend zurück. Von der Umsetzung der ursprünglichen Ziele des Verordnungsgebers bei Einführung der HOAI 2009 würde bei der Umsetzung dieser Vorschläge nicht mehr viel übrig blieben.

Über weitere Einzelheiten des Abschlussberichts sowie die folgenden Entwicklungen zur erneuten Novellierung der HOAI werden wir gesondert berichten.