Ein Mietvertrag, der für die Dauer von über einem Jahr geschlossen wurde, bedarf der gesetzlichen Schriftform (§§ 550, 126 BGB). Um dieser Anforderung gerecht zu werden, ist es unter anderem erforderlich, dass alle Parteien des Mietvertrages diesen unterzeichnen. Fehler entstehen insbesondere dann, wenn mehrere Personen auf Mieter- oder Vermieterseite Partei des Mietvertrages werden sollen. Oftmals werden im Rubrum mehrere Personen genannt, der Vertrag aber nur von einer Person unterzeichnet. Selbst wenn der Unterzeichnende vertretungsberechtigt ist und somit den Mietvertrag mit Wirkung für die anderen im Rubrum genannten Personen abschließen darf, ist die Schriftform nur dann gewahrt, wenn seine Vertretungsberechtigung in dem Vertrag ausdrücklich kenntlich gemacht ist. Es empfiehlt sich daher, die Unterschrift des Vertreters mit einem Vertretungszusatz zu bezeichnen, die Herkunft der Vertretungsmacht zu erläutern und dem Mietvertrag einen Nachweis der Vertretungsmacht als Anlage beizufügen. Insofern hat der BGH jüngst entschieden, dass bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine Aktiengesellschaft die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt ist, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder die Urkunde den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die anderen Vorstandsmitglieder vertritt.

Folge eines Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform ist jedoch nicht etwa, dass der Vertrag unwirksam ist. Sämtliche, auch mündliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben wirksam mit der Maßgabe, dass der eigentlich befristete Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und vorzeitig nach den gesetzlichen Kündigungsvorschriften kündbar ist. Welche Auswirkungen dies auf langfristig geschlossene Verträge hat, dürfte offensichtlich sein. Dementsprechend ist bei dem Abschluss eines Mietvertrages als auch bei nachträglichen Vereinbarungen stets an die Wahrung der Schriftform zu denken, um die Vertragslaufzeit nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform zu gefährden.