OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2011 – VergW 11/11

Auftraggeber sind nach der VOL/A nicht verpflichtet, fehlende Erklärungen oder Nachweise von den Bietern nachzufordern. Die VOL/A 2009 regelt in § 16 Abs. 2 bzw. § 19 EG Abs. 2, dass Erklärungen und Nachweise nach Ablauf der Angebotsfrist bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden „können“. Das OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass das Nachfordern im Ermessen des Auftraggebers steht. Letztendlich muss er nur alle Bieter gleich behandeln. Wenn also notwendige bzw. geforderte Angaben in dem Angebot fehlen, gibt dies dem Auftraggeber die Möglichkeit, fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern. Er wird aber hierzu nicht verpflichtet, sondern hat auch die Möglichkeit, das unvollständige Angebot von der Wertung ausschließen, ohne von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. In der VOB/A ist dies anders geregelt. Dort hat der Auftraggeber gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Die in dieser Regelung vorgesehene Frist von sechs Kalendertagen ist verbindlich. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist das Angebot endgültig auszuschließen. 

Praxistipp

Gerade bei Ausschreibungen auf Grundlage der VOL/A sollte ein Bieter darauf achten, dass wirklich sämtliche geforderten Angaben mit dem Angebot gemacht bzw. alle erforderlichen Nachweise beigelegt werden. Stellt er nach Angebotsabgabe fest, dass Unterlagen oder Angaben fehlen, sollte er diese unverzüglich nachreichen. Er darf sich jedoch nicht darauf verlassen, dass dies von dem Auftraggeber akzeptiert wird. 

Für Auftraggeber ist es hilfreich, wenn sie bei VOL/A-Ausschreibungen verbindliche Regeln festlegen, ob und bis wann ggf. fehlende Unterlagen nachgereicht werden können, um die Gleichbehandlung aller Bieter zu gewährleisten.