Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurden das bis dahin geltenden Verjährungsrecht geändert. Hinsichtlich der Rechte an einem Grundstück wurde die Verjährungsfrist von 10 Jahren eingeführt (§ 196 BGB). Die Regelung umfasst Ansprüche

  • auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück,
  • auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück,
  • auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts,
  • auf die Gegenleistung.

Die Verjährung zum Jahresende droht damit hinsichtlich solcher Ansprüche, die bereits am 01.01.2001 bestanden haben aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Droht die Verjährung, sollten folglich bis zum Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, um Rechtsverluste zu vermeiden. Weiterführende Informationen erteilen wir Ihnen gerne.