OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2010 – 9 U 2043/08 

Entscheidung
Der Bauträger verlangt von dem für ihn bei der Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses tätigen Bauunternehmer (AN) Schadensersatz, nachdem er gegenüber dem Erwerber wegen eines Schadensfalls im Wasserversorgungssystem haftet.

Die Verjährungsfrist betrug im vorliegenden Fall fünf Jahre und begann Anfang November 1998. Zwischendurch hatte jedoch der AN das Werk auf Grundlage der Mängelrüge des Erwerbers überprüft und es fanden im Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2003 Verhandlungen statt, wodurch die Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt wurde. Mitte Dezember 2003 unterbreitete der Bauträger dem Erwerber ein Angebot zum Einbau einer neuen Wasseraufbereitungsanlage. Dies wurde vom Erwerber jedoch abgelehnt. Das entsprechende Ablehnungsschreiben wurde vom Bauträger Mitte Januar 2004 an den AN weitergeleitet.

Durch den Erwerber wurde sodann ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen der Bauträger erst am 16.04.2004 gegenüber dem AN den Streit verkündete.

Zu spät! Ansprüche des Bauträgers gegenüber dem AN waren zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt. In der Regel sei, so das OLG, nach einmonatiger Untätigkeit, gleichgültig von welcher Seite, von einem Ende der Verhandlungen auszugehen. Nachdem die Verhandlungen spätestens mit Ablehnung des Angebots durch den Erwerber nicht fortgesetzt wurden, endete die Hemmung der Verjährung, so dass die verbliebene Verjährungsfrist weiterlief. Zwar tritt die Verjährung gemäß § 203 Satz 2 frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Die Streitverkündung erfolgte vorliegend aber nicht mehr rechtzeitig, da die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift bereits verjährt waren.

Praxishinweis
Ein typischer Fall aus der Praxis. Die Baubeteiligten streiten über Mängel, ohne dass die Standpunkte über einen längeren Zeitpunkt klar kommuniziert werden. Befindet man sich am Ende der Verjährungsfrist, kann dieses Verhalten – wie der Fall zeigt – fatale Folgen haben. Bei Verhandlungen mit der Vertragspartei sollte daher immer darauf geachtet werden, dass die Verhandlungen nicht länger als einen Monat unterbrochen werden.