BGH, Urteil vom 03.08.2011 – XII ZR 205/09

Lange Jahre war umstritten, ob Verwaltungskosten in ihren verschiedensten sprachlichen Variationen durch die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln als Nebenkosten auf den Mieter umlegbar sind. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt in mehreren Urteilen (u. a. Urteil vom 09.12.2009 – XII ZR 109/08, Urteil vom 24.02.2010 – XII ZR 69/08, Urteil vom 04.05.2011 – XII ZR 112/09) entschieden, dass diese Kosten aufgrund ihrer Ortsüblichkeit und Notwendigkeit gegenüber dem Mieter abgerechnet werden können. Darüber hinaus ist eine Klausel zur Umlage der „Verwaltungskosten“ auch nicht intransparent im Sinne des § 307 BGB (vgl. auch MEK Aktuell 01/2010).
 
In seiner aktuellen Entscheidung erteilt der Bundesgerichtshof nunmehr jedoch der formularmäßigen Verwendung des Begriffs „Center-Manager“ zur Umlage von Verwaltungskosten eine Absage. Hinsichtlich dieses Begriffs fehle es an ausreichender Transparenz; es sei für den Mieter nicht eindeutig erkennbar, welche Kosten hier einbezogen werden oder welche Leistungen dem Inhalt nach hiervon erfasst werden sollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn daneben noch „Kosten für Verwaltung“ abgerechnet werden.

Praxistipp
Die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass die Frage der Umlegbarkeit von Verwaltungskosten, die unter Umständen auch Center-Management-Kosten sein können, nach wie vor nicht pauschal beantwortet werden kann. Vielmehr scheint es auf die Immobilienklasse und letztendlich doch auf die Art der umzulegenden Verwaltungskosten anzukommen. Daher ist auch weiterhin Präzision gefragt bei der vertraglichen Benennung der umzulegenden Verwaltungskosten.