Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 04.08.2011 – 10 S 7.11; BayVGH München, Beschluss vom 12.09.2005 – 1 ZB 05.42) ist der einzelne Wohnungseigentümer nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. Das Grundstück gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)) und wird gemäß § 21 Abs. 1 WEG von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich verwaltet. Bei der Geltendmachung von Nachbarrechten wegen einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, handelt es sich daher um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Abs. 1 WEG). Diese steht den Wohnungseigentümern grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu. Daher ist der einzelne Wohnungseigentümer allein aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück nicht berechtigt, Nachbarrechte, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, geltend zu machen.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Beschränkungen des einzelnen Wohnungseigentümers im Hinblick auf ein gerichtliches Vorgehen nicht gelten, sofern es um die Abwehr von Immissionen, also insbesondere Lärm oder Luftverunreinigungen geht. Hiergegen kann sich auch der einzelne Wohnungseigentümer – oder sogar dessen Mieter – allein zur Wehr setzen.
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